Freitag, 12. August 2022
DRV lügt und betrügt
SG Berlin
S 15 R 1170/22 ER
S 15 R 1171/22





Per Telefax


Berlin, 12. Aug. 2022


E I L T

Antrag, gegen Frau Lasota strafrechtlich vorzugehen und das Verfahren insofern an die Staatsanwaltschaft abzusondern

Antrag auf ein Schmerzensgeld gegen Frau Lasota für jahrelange unterlassene Hilfe und Rechtsverweigerung in Höhe von 4.000 Euro ab dem 20.2.2008




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekomme weniger als 80 Euro Altersrente. Dies ist Frau Lasota seit vielen Jahren bekannt und trotzdem beruft sie sich in der Absicht der Rechtsbeugung auf § 12 SGB VI.

Dies ist evidente Rechtsbeugung.

Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht durch einen widerrechtlichen Polizeieinsatz. Mir stand also schon in 2008 die Hilfe des Staates zu:
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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des Haushalts des unmittelbaren Opfers oder eine Person sein, die bei dem Versuch, dem Opfer Hilfe
zu leisten oder weitere Verletzungen zu verhindern, einen physischen, psychischen oder wirtschaft-
lichen Schaden erlitten hat.
9. Die Rechtsstellung einer Person als "Opfer" soll nicht von einer zwischen dem Opfer und dem
Täter möglicherweise bestehenden oder früher bestandenen Beziehung abhängig sein noch davon, ob
der Täter ermittelt, festgenommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde.
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerk-
samkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwal-
tungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humani-
tären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen


Auch ist die DRV nicht alleine zuständig, aber sie muß mit anderen zusammenarbeiten, um bestehende Gesetze umzusetzen:

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Ein einfaches Weiterleiten eines Antrages ist nicht ausreichend. Es ist Teamarbeit gefordert.

Ein Persönliches Budget ist ein ganz anderer Anspruch, als Hilfe nach dem OEG. Auch hier vermischt Frau Lasota zwei Ansprüche mit dem Ziel der Rechtsbeugung.

Das Persönliche Budget soll die Teilhabe am Leben ermöglichen, was mir seit dem 20.2.2008 durch kriminelle Politiker, Beamte und Richter verwehrt wird.

Daher beantrage ich jetzt eine sofortige Abschlagzahlung von zumindest 800.000 Euro.

Viele Grüße



Horst Murken

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Donnerstag, 28. Juli 2022
70. Kammer
SG Berlin
S 70 SO 1671/19



Per Telefax



28.7.2022




Sehr geehrte Frau Dorn,

nein, das Schreiben selber ist kein Befangenheitsantrag. Danke für die Nachfrage und damit der Möglichkeit der Klarstellung.

Gegen Herrn Ploetze liegen andere Befangenheitsanträge von mir vor, die allesamt nicht rechtskräftig bearbeitet werden und daher weiterhin gelten.

Weder Frau Bürks noch Herr Baum wie auch Herr Helbig sind aufgrund meiner offenen Beschwerden berechtigt, in meinen Fällen noch Entscheidungen zu treffen.

Wer auch immer den Fall übernimmt, muß ihn unter Beiziehung aller Beklagten vorbereiten. Der Fall ist viel komplexer, als Herr Ploetze es mit seinem Verstand erfassen kann.

Es geht um die Einhaltung und Umsetzung dieser Abkommen:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Viele Grüße



Horst Murken

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Samstag, 23. Juli 2022
116. KAMMER
SG Berlin
S 116 AS 453/22

Zu Händen dem Gerichtspräsidenten



Per Telefax


Berlin, 23. Jul. 2022


E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN WILLKOMM

ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß Frau Willkomm keine gesetzliche Richterin ist, da viel zu viel Beschwerden gegen sie vorliegen, die immer noch nicht bearbeitet wurden.

Auch fällt auf, daß Frau Willkomm die Gewaltenteilung aufhebt. Die Behörde braucht nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen. Den Rest machen dann für die Exekutive die Richter.

Auch ist Frau Willkomm intellektuell überfordert. Natürlich gibt es Rechtsgrundlagen für meine Forderung, allerdings müssen die nicht im SGB II stehen, denn nach Art. 25 GG gehen internationale Rechte vor:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Die Rechtsgrundlage ist also keinesfalls geklärt. Und wenn, zu meinem Gunsten

Schon Martin Luther hatte gesagt: Ein Jurist, der nur Jurist ist, ist ein arm Ding.

Es ist also fraglich, ob man solche Leute auf die eigene Bevölkerung loslassen sollte.

Viele Grüße



Horst Murken

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