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Dienstag, 22. Dezember 2020
Ich fordere auch strafrechtlich gegen solche Richter vorzugehen
kasparhauser, 16:04h
SG Berlin
S 186 AS 8770/20 ER
S 186 AS 8153/20 ER
L 29 AS 1600/20 B ER
S 153 SF 189/20 AB
S 152 SF 207/20 AB
Per Telefax
Berlin, 19. Dez. 2020
E I L T
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE PRÜFUNG
GEGEN DEN RICHTER DR KANIA
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Herrn Dr. Kania ein sehr gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat vor.
So hat er diesen Beschluss erlassen, obgleich noch Befangenheitsanträge gegen ihn laufen. Ich habe in der ZPO keine Stelle gefunden, nach der dies zulässig ist. Vielmehr gilt wohl der Grundsatz: Einmal befangen, immer befangen.
Überdies betreffen die Befangenheitsanträge auch diesen Rechtsstreit.
Auch gilt nicht, daß es nur um die Abwendung wesentlicher Nachteile geht, sondern ein Richter hat Folgenabwägungen zu treffen und sich dabei schützend vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen, 1 BvR 569/05 Rz 26, liegt Herrn Dr. Kania durch mich vor.
Hiergegen aber verstößt er eindeutig und dies in offenkundiger Schadabsicht. Er betreibt Weiße Folter und verstößt gegen diesen Beschluß der Menschenrechtskommission: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/ecn4res00-62.pdf
Sofern Herr Dr. Kania leugnet, daß ich einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund habe, zeigt er, daß er Rechtsstaat nicht kann. Ich hatte beim JC Neukölln am 3.1.2020 einen Antrag auf eine Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt und dieser gilt als bewilligt, da das JC untätig blieb. Es gibt also eine Genehmigungsfiktion zu meinen Gunsten. Mir stehen 6.000 Euro pro Monat und dies 13x im Jahr seit dem 20.2.2008 eindeutig zu.
Sollte das JC nicht zuständiger Träger sein, hätte es gem. § 16 SGB I unmittelbar weiterleiten und entsprechend beraten müssen. Ferner haben sich die anderen Stellen die Kenntnis des JC anrechnen zu lassen und sind ebenfalls in Verzug und ggf. beizuladen (§ 75 SGG) gewesen, wenn nicht Erstattungsregeln nach §§ 102 ff SGB X unmittelbar greifen sollten.
Herr Dr. täuscht im Rechtsverkehr, sofern er sich auf das SGB II beruft, denn meine Rechtsgrundlage ist im SGB IX und diese greift auch gegen das JC, wie ich schon u.a. mit 25.11.2020 klargestellt habe. Hier ist der Rechtsbeugungswille kaum zu leugnen, denn die Tatsachen waren diesem Doktor bekannt.
Auch im nächsten Absatz zeigt sich, daß Herr Dr. Kania nicht im Rechtsstaat angekommen ist und den Wesensgehalt des Grundgesetzes nicht verstanden hat. Nach Art. 20 III GG sind wir ein Rechtsstaat und in diesem darf es kein Unrecht geben, welches nicht behoben wird. Dazu mein Verweis auf z. B. B 9 SB48/11 B vom 16.2.2012 und die beiliegende Expertise zum § 44 SGB X sowie die Expertise zum Befangenheitsantrag mit geschichtlichem Hintergrund.
Es geschehe endlich Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 186 AS 8770/20 ER
S 186 AS 8153/20 ER
L 29 AS 1600/20 B ER
S 153 SF 189/20 AB
S 152 SF 207/20 AB
Per Telefax
Berlin, 19. Dez. 2020
E I L T
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE PRÜFUNG
GEGEN DEN RICHTER DR KANIA
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Herrn Dr. Kania ein sehr gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat vor.
So hat er diesen Beschluss erlassen, obgleich noch Befangenheitsanträge gegen ihn laufen. Ich habe in der ZPO keine Stelle gefunden, nach der dies zulässig ist. Vielmehr gilt wohl der Grundsatz: Einmal befangen, immer befangen.
Überdies betreffen die Befangenheitsanträge auch diesen Rechtsstreit.
Auch gilt nicht, daß es nur um die Abwendung wesentlicher Nachteile geht, sondern ein Richter hat Folgenabwägungen zu treffen und sich dabei schützend vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen, 1 BvR 569/05 Rz 26, liegt Herrn Dr. Kania durch mich vor.
Hiergegen aber verstößt er eindeutig und dies in offenkundiger Schadabsicht. Er betreibt Weiße Folter und verstößt gegen diesen Beschluß der Menschenrechtskommission: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/ecn4res00-62.pdf
Sofern Herr Dr. Kania leugnet, daß ich einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund habe, zeigt er, daß er Rechtsstaat nicht kann. Ich hatte beim JC Neukölln am 3.1.2020 einen Antrag auf eine Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt und dieser gilt als bewilligt, da das JC untätig blieb. Es gibt also eine Genehmigungsfiktion zu meinen Gunsten. Mir stehen 6.000 Euro pro Monat und dies 13x im Jahr seit dem 20.2.2008 eindeutig zu.
Sollte das JC nicht zuständiger Träger sein, hätte es gem. § 16 SGB I unmittelbar weiterleiten und entsprechend beraten müssen. Ferner haben sich die anderen Stellen die Kenntnis des JC anrechnen zu lassen und sind ebenfalls in Verzug und ggf. beizuladen (§ 75 SGG) gewesen, wenn nicht Erstattungsregeln nach §§ 102 ff SGB X unmittelbar greifen sollten.
Herr Dr. täuscht im Rechtsverkehr, sofern er sich auf das SGB II beruft, denn meine Rechtsgrundlage ist im SGB IX und diese greift auch gegen das JC, wie ich schon u.a. mit 25.11.2020 klargestellt habe. Hier ist der Rechtsbeugungswille kaum zu leugnen, denn die Tatsachen waren diesem Doktor bekannt.
Auch im nächsten Absatz zeigt sich, daß Herr Dr. Kania nicht im Rechtsstaat angekommen ist und den Wesensgehalt des Grundgesetzes nicht verstanden hat. Nach Art. 20 III GG sind wir ein Rechtsstaat und in diesem darf es kein Unrecht geben, welches nicht behoben wird. Dazu mein Verweis auf z. B. B 9 SB48/11 B vom 16.2.2012 und die beiliegende Expertise zum § 44 SGB X sowie die Expertise zum Befangenheitsantrag mit geschichtlichem Hintergrund.
Es geschehe endlich Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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