Donnerstag, 21. Januar 2021
Immer das Gleiche, mir wird bei Beschwerden Rechtsmißbrauch unterstellt.
SG Berlin
S 152 SF 207/20 AB



Per Telefax


Berlin, 16. Jan. 2021






E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF EINSCHALTUNG DES RICHTERGERICHTS
ANTRAG AUF ENTLASSUNGS AUS DEM STAATSDIENST
GEGEN FRAU KLINGER-EFREM UND HERRN HELBIG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde am 20.2.2008 widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/

Beide hier beschuldigte Richter verweigern mir seit Jahren in Tateinheit mit anderen jede mir gesetzlich zustehende Leistungen und verstoßen damit gegen internationales Recht und begehen Weiße Folter und verstoßen gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Am 3.1.2020 stellte ich bei dem JC Neukölln einen Antrag auf Teilhabe nach § 19 SGB IX, dem dieses entsprochen hat, da es diesen Antrag nicht bearbeitet hat. Es gilt die Genehmigungsfiktion des
§ 18 SGB IX.


Auch wurde das Jobcenter durch die eigene Untätigkeit zum Leistungsträger und ist mir zur Leistung verpflichtet. Die Träger können danach intern klären, wie sie dies aufteilen, dies ist nicht mein Problem.

Mein Befangenheitsantrag ist also sehr berechtigt, zumal er sich nicht in Form einer dienstlichen Äußerung, § 44 III ZPO, Stellung zu meinen Vorwürfen nimmt, sondern lediglich auf die Akte verweist. In der Literatur zum Befangenheitsantrag gilt dies als Schuldeingeständnis.

Damit kann aber mein Befangenheitsantrag unmöglich rechtsmißbräuchlich sein, sondern Frau Klinger-Efrem behauptet dies lediglich um mir weiterhin den Rechtsweg, Art. 19 GG und mein Beschwerderecht, Art. 17 GG, zu nehmen. Dabei bestehen schon mehrere Befangenheitsanträge gegen diese Richterin, von denen Herr Helbig informiert ist. Zum Beispiel S 152 SF 137/20 AG zu S 161 VG 9/10 ER. Daß Herr Helbig dennoch zuläßt, daß diese Richterin in meinen Fällen die Befangenheitsanträge bearbeitet, macht ihm zum Mittäter.

Beiden werfe ich Rechtsbeugung nach § 339 StGB vor, sowie unterlassene Hilfeleistungen und Körperverletzung. Dies ist zu ahnden, auch unter den Gesichtspunkten der internationalen Abkommen, die auch in und für Deutschland gelten.

Herr Helbig ist noch heranzuziehen, da er meine anderen Beschwerden nicht bearbeitet hat und wohl auch nicht an die zuständigen Stellen geleitet hat. Dies hat er in vielen meiner Verfahren nicht gemacht und verstößt damit gegen seine Amtspflichten.

Dem Befangenheitsantrag ist also stattzugeben, was das Urteil nichtig macht. Dann ist der Eilantrag von einem neutralen Richter zu entscheiden und meinem Antrag auf eine Abschlagzahlung von lediglich 150.000 Euro endlich stattzugeben.

Des Weiteren sind alle Verfahren, in denen Frau Klinger-Efrem den Richtern bescheinigt hat, nicht befangen zu sein, neu aufzurollen, da auch dort die Richter lediglich auf die Akte verwiesen haben. Damit war mein Befangenheitsantrag aber berechtigt, die Urteile nichtig und müssen neu entschieden werden.

ES GESCHEHE RECHT.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Auch hier hat das SG nicht reagiert
SG Berlin
S184 SO 1461/19 ER RG

Per Telefax


Berlin, 12. Mrz. 2020



EILT



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um die Bearbeitung der Hauptsache und beantrage die gesetzeskonforme Vorbereitung der mündlichen Behandlung.

Neben dem nationalen Recht verstößt das SG gegen die EMRK, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte, ICCPR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Ich bitte Sie, endlich die Weiße Folter und den Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, Art. 5 der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte, zu beenden oder zumindest durch den beantragten Betrag von 60.000 Euro zu mildern. Über diesen Antrag hätte innerhalb von einem Monat entschieden werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist er unverzüglich anzuweisen.

Schließlich sind Sozialamt und SG mächtig in Verzug. Der Antrag auf Nothilfe durch meine beiden Söhne ist vom 13. Mai 2016. Und der widerrechtliche Angriff auf mich war gar am 20.2.2008.

An die Bearbeitung meiner Beschwerden vom 7.11.2019 wird erinnert.

Auch habe ich einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die beiden Polizisten: https://www.mzwnews.com/recht/bundesverfassungsgericht-die-staatshaftung-wurde-aufgehoben/

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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