Donnerstag, 17. Juni 2021
Richter beim SG kennen Gesetze und Abkommen nicht
SG Berlin
S 26 AL 1305/20





Per Telefax



Berlin, 17. Jun. 2021



EILT ES GILT UNRECHTABZUWENDEN
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DIZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN FRAU JÜNGST



Sehr geehrte Damen und Herren,

Frau Jüngst ist es nicht gestattet, daß Grundgesetz aufzuheben.

Art. 19 IV GG sichert uns Bürgern effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtschutz zu, der meistbegünstigend für die Bürger auszulegen ist.

Art. 20 III GG sichert uns rechtstaatliches Handeln von Politikern, Staatsdienern und Richter zu.

Wieso meine E-Mail kein Antrag auf Teilhabe sein soll, behauptet Frau Jüngst nur, aber ohne auf ein Gesetz oder Paragrafen zu verweisen. Sie verweist nur auf Unrecht von Kollegen, was das Unrecht offenkundig zementieren soll.

Offenkundig kennt Frau auch die einschlägigen Paragrafen nicht:

§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 10
Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Nach §§ 13ff SGB I ist die Agentur natürlich auch ein Leistungsträger und für meinen Teilhabeplan am Leben, besonders das Persönlich Budget, zuständig. Alles andere ist mit unseren Gesetzen nicht vereinbar.

Da seit dem 20.2.2008 von den Ämtern und den Gerichten mir und meinen Söhnen unsere Rechte genommen werden, beantrage ich einen Betrag von 300.000 Euro nach §§ 41f SGB II zur sofortigen Auszahlung. Schließlich müssen auch Richter am SG internationales Recht kennen und umsetzen: Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg

Richter dürfen sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie sich dieses Wissen hätten aneignen können.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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