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Donnerstag, 5. August 2021
Kein Rechtsstaat beim SG
kasparhauser, 00:01h
SG Berlin
S 156 SF 122/21 AB
Per Telefax
Berlin, 4. August 2021
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Frau Bürks vor, nicht im Rechtsstaat angekommen zu sein.
Art. 20 III GG sichert mir richtiges, gesetzeskonformes Verhalten der drei Gewalten des GG zu, Art. 19 IV sichert mir den Rechtsweg, bis dieses Ziel erreicht ist.
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträgen verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Damit ist klar, daß es keine rechtskräftigen Entscheide der 152. Kammer gab. Alle sind neu zu öffnen und gesetzeskonform zu entscheiden.
Auch wird von den Leistungsträgern mit Hilfe von SG und LSG massiv gegen internationales Recht verstoßen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission aus 2000 sichert Opfern von Terror und Gewalt zeitnahe und umfassende Hilfen zu. Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir wird jede Hilfe, die meinen Nothelfern und mir zustehen, von den Leistungsträgern aus dem SGB IX und den Sozialgerichten versagt, was grobes Unrecht und Weiße Folter ist.
Um dies zu beenden, sollen uns unverzüglich 200.000 Euro angewiesen werden. Diese müssen von den Trägern aus dem SGB IX übernommen werden.
Ich bin auf die dienstliche Stellungnahme der Frau Bürks gespannt, die mir in Kopie zugestellt werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 156 SF 122/21 AB
Per Telefax
Berlin, 4. August 2021
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Frau Bürks vor, nicht im Rechtsstaat angekommen zu sein.
Art. 20 III GG sichert mir richtiges, gesetzeskonformes Verhalten der drei Gewalten des GG zu, Art. 19 IV sichert mir den Rechtsweg, bis dieses Ziel erreicht ist.
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträgen verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Damit ist klar, daß es keine rechtskräftigen Entscheide der 152. Kammer gab. Alle sind neu zu öffnen und gesetzeskonform zu entscheiden.
Auch wird von den Leistungsträgern mit Hilfe von SG und LSG massiv gegen internationales Recht verstoßen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission aus 2000 sichert Opfern von Terror und Gewalt zeitnahe und umfassende Hilfen zu. Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir wird jede Hilfe, die meinen Nothelfern und mir zustehen, von den Leistungsträgern aus dem SGB IX und den Sozialgerichten versagt, was grobes Unrecht und Weiße Folter ist.
Um dies zu beenden, sollen uns unverzüglich 200.000 Euro angewiesen werden. Diese müssen von den Trägern aus dem SGB IX übernommen werden.
Ich bin auf die dienstliche Stellungnahme der Frau Bürks gespannt, die mir in Kopie zugestellt werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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