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Donnerstag, 30. Dezember 2021
ZPO ohne Bedeutung?
kasparhauser, 13:16h
SG Berlin
S 156 SF 173/21 AB
S 116 AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dezember 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Richterin Bürks war nicht befugt, hier zu entscheiden, da sie selber befangen ist, mein Befangenheitsantrag vom 4.8.21 ist noch offen, also gilt sie nicht als gesetzliche Richterin.
Eine dienstliche Erklärung von Ihr habe ich auch nicht bekommen, so daß die Befangenheit als bestätigt gilt, §§ 42ff ZPO.
Gleiches gilt für Frau Willkomm, auch sie hatte ich für befangen erklärt und sie hat trotzdem entschieden. Damit war sie aber nicht mehr meine gesetzliche Richterin, da nicht unabhängig und befangen.
Die Befangenheit zeigt sich auch an der verweigerten dienstlichen Erklärung zu meinen Vorwürfen und den lapidaren und rechtswidrigen Verweis auf die Gerichtsakten.
Und Frau Bürks zeigt auch, daß sie im Rechtsstaat nicht angekommen ist. Natürlich muß ein Urteil eines befangenen Richters nichtig sein, ein NULLUM ohne Rechtswirkung. Es ist gegenstandslos und aufzuheben, siehe auch meine Anlagen aus vorherigen Schreiben.
Natürlich ist die Entscheidung anfechtbar, Art. 19 IV sichert den Rechtsweg, bis Art. 20 III GG erfüllt ist.
Da vom SG ganz massiv der Rechtsstaat verletzt wird, bleibt die Frage, welche Staatsform wird hier angestrebt? Die internationalen Abkommen sind klar, werden aber vom SG nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 156 SF 173/21 AB
S 116 AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dezember 2021
E I L T
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SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Richterin Bürks war nicht befugt, hier zu entscheiden, da sie selber befangen ist, mein Befangenheitsantrag vom 4.8.21 ist noch offen, also gilt sie nicht als gesetzliche Richterin.
Eine dienstliche Erklärung von Ihr habe ich auch nicht bekommen, so daß die Befangenheit als bestätigt gilt, §§ 42ff ZPO.
Gleiches gilt für Frau Willkomm, auch sie hatte ich für befangen erklärt und sie hat trotzdem entschieden. Damit war sie aber nicht mehr meine gesetzliche Richterin, da nicht unabhängig und befangen.
Die Befangenheit zeigt sich auch an der verweigerten dienstlichen Erklärung zu meinen Vorwürfen und den lapidaren und rechtswidrigen Verweis auf die Gerichtsakten.
Und Frau Bürks zeigt auch, daß sie im Rechtsstaat nicht angekommen ist. Natürlich muß ein Urteil eines befangenen Richters nichtig sein, ein NULLUM ohne Rechtswirkung. Es ist gegenstandslos und aufzuheben, siehe auch meine Anlagen aus vorherigen Schreiben.
Natürlich ist die Entscheidung anfechtbar, Art. 19 IV sichert den Rechtsweg, bis Art. 20 III GG erfüllt ist.
Da vom SG ganz massiv der Rechtsstaat verletzt wird, bleibt die Frage, welche Staatsform wird hier angestrebt? Die internationalen Abkommen sind klar, werden aber vom SG nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Richter stellen sogar Fallen
kasparhauser, 11:29h
SG Berlin
S 50 SO 826/14
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
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DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
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ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH RICHTER DORN
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach über sieben Jahren erhielt ich von dem Richter Dorn endlich eine Ladung zu einem Termin am 17.1.2022. In Schadabsicht verweist er mich aber nur darauf, daß ich dort eine Mund-Nasen-Maske tragen müsse.
Allerdings habe ich erfahren, daß es bei dem Sozialgericht eine 3-G Vorschrift gibt, auf die mich dieser Richter aber nicht hingewiesen hat.
Dies hätte zu Folge gehabt, daß ich nicht eingelassen worden wäre, da ich nichts von den drei bin und zulassen werde. Damit wären bei mir und meinen Prozeßbegleitern hohe Kosten an Zeit und Geld entstanden, die Herr Dorn sicherlich nicht freiwillig übernommen hätte, denn sein Ziel war ja offensichtlich die Schädigung von uns.
Daher ist der Termin abzusagen, er hätte aber schon Jahre früher stattfinden können und müssen.
Daher beantrage ich eine Abschlagzahlung auf den Nachteilsausgleich von 6.000 Euro, da das Verfahren schon über sieben Jahre als ist, obgleich es keine tatsächlichen Schwierigkeiten gibt. Das heißt aber nicht, daß § 105 SGG greift, denn Herr Dorn hat den Sachverhalt immer noch nicht vollständig ermittelt.
Ich verweise auf das LEXX-Med-Gutachen vom 24.9.2013 und der dort geforderten Maßnahmen zum Schutze unserer Gesundheit.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf III ZR 71/17 vom 7.9.2017 und fordere als Mindestbetrag für unsere geschädigte Gesundheit durch Schwarzschimmel und Dreck 100 Euro pro Person und Monat.
Auch hierauf fordere ich einen Vorschuß von zumindest 30.000 Euro, sofort zahlbar.
Herr Dorn hätte sich an Art. 19 IV GG halten müssen und uns umfassenden, effektiven und umfassenden Rechtsschutz gewähren müssen. Wollte er aber offenkundig nicht und muß ggf. nach dem Beamtenstatusgesetz persönlich haften. Dies gilt es ernsthaft zu prüfen, da nicht jedes Fehlverhalten von Beamten und Richtern dem Steuerzahler aufgebürdet werden darf.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, auch für die Zukunft zur Herstellung eines Rechtsstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 50 SO 826/14
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH RICHTER DORN
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach über sieben Jahren erhielt ich von dem Richter Dorn endlich eine Ladung zu einem Termin am 17.1.2022. In Schadabsicht verweist er mich aber nur darauf, daß ich dort eine Mund-Nasen-Maske tragen müsse.
Allerdings habe ich erfahren, daß es bei dem Sozialgericht eine 3-G Vorschrift gibt, auf die mich dieser Richter aber nicht hingewiesen hat.
Dies hätte zu Folge gehabt, daß ich nicht eingelassen worden wäre, da ich nichts von den drei bin und zulassen werde. Damit wären bei mir und meinen Prozeßbegleitern hohe Kosten an Zeit und Geld entstanden, die Herr Dorn sicherlich nicht freiwillig übernommen hätte, denn sein Ziel war ja offensichtlich die Schädigung von uns.
Daher ist der Termin abzusagen, er hätte aber schon Jahre früher stattfinden können und müssen.
Daher beantrage ich eine Abschlagzahlung auf den Nachteilsausgleich von 6.000 Euro, da das Verfahren schon über sieben Jahre als ist, obgleich es keine tatsächlichen Schwierigkeiten gibt. Das heißt aber nicht, daß § 105 SGG greift, denn Herr Dorn hat den Sachverhalt immer noch nicht vollständig ermittelt.
Ich verweise auf das LEXX-Med-Gutachen vom 24.9.2013 und der dort geforderten Maßnahmen zum Schutze unserer Gesundheit.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf III ZR 71/17 vom 7.9.2017 und fordere als Mindestbetrag für unsere geschädigte Gesundheit durch Schwarzschimmel und Dreck 100 Euro pro Person und Monat.
Auch hierauf fordere ich einen Vorschuß von zumindest 30.000 Euro, sofort zahlbar.
Herr Dorn hätte sich an Art. 19 IV GG halten müssen und uns umfassenden, effektiven und umfassenden Rechtsschutz gewähren müssen. Wollte er aber offenkundig nicht und muß ggf. nach dem Beamtenstatusgesetz persönlich haften. Dies gilt es ernsthaft zu prüfen, da nicht jedes Fehlverhalten von Beamten und Richtern dem Steuerzahler aufgebürdet werden darf.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, auch für die Zukunft zur Herstellung eines Rechtsstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Kopfteil und § 39 SGB XII
kasparhauser, 02:42h
SG Berlin
S 116 AS 7392/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
Sehr geehrte Frau Schamrock,
ich bitte Sie, dieses Verfahren als Eilverfahren einzutragen. Nach zwölf Jahren sollte das Unrecht, daß meiner Familie zugefügt wird, endlich beendet werden.
nach § 39 SGB XII brauchen Haushaltsmitglieder, die kein eigenes Einkommen haben, keinen Kopfteil zu tragen. Dies gilt und galt auch für meine Kinder, die als Schüler, Studenten und Auszubildende nur ganz geringe Einkommen hatten.
Außerdem wurde ich am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und war auf die Pflege und Unterstützung meiner Söhne angewiesen.
Auch gab es mehrere Vorverfahren, ich habe mindestens vier Mal beim SG und LSG geklagt. In einem Fall habe ich den Vorsitzenden beim LSG gefragt, wo meine Söhne denn das Geld für den Kopfteil herbekommen sollten. Er grinste mich höhnisch und sagte, dies sei nicht sein Problem.
Nach zwölf Jahren Unrecht durch das JC und dem Sozialamt (ich bin aufstockender Altersrentner) sind uns weitere Verzögerungen nicht mehr zumutbar.
Überdies wurde mir von der zuständigen Stelle des Senats geschrieben, daß es auf die Vereinbarungen ankomme. Die Vereinbarung mit meinen Söhnen ist, daß die kein Mietanteil übernehmen müssen. Alles andere verstößt gegen Art. 6 GG.
Aufgrund der langen Rechtsverweigerung ist es mir nicht möglich, die Nachforderung zu beziffern. Aber ich bin sicher, daß JC kann dies schnell am PC ermitteln. Auch fordere ich natürlich die gesetzlichen Zinsen und einen Betrugszuschlag von mindestens 20 %.
Ein Vorschuß von zumindest 30.000 Euro würde uns schon helfen.
Für den Fall einer mündlichen Verhandlung fordere ich digitale Prozeßaufzeichnung.
Mit freundlichen Grüßen
S 116 AS 7392/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
Sehr geehrte Frau Schamrock,
ich bitte Sie, dieses Verfahren als Eilverfahren einzutragen. Nach zwölf Jahren sollte das Unrecht, daß meiner Familie zugefügt wird, endlich beendet werden.
nach § 39 SGB XII brauchen Haushaltsmitglieder, die kein eigenes Einkommen haben, keinen Kopfteil zu tragen. Dies gilt und galt auch für meine Kinder, die als Schüler, Studenten und Auszubildende nur ganz geringe Einkommen hatten.
Außerdem wurde ich am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und war auf die Pflege und Unterstützung meiner Söhne angewiesen.
Auch gab es mehrere Vorverfahren, ich habe mindestens vier Mal beim SG und LSG geklagt. In einem Fall habe ich den Vorsitzenden beim LSG gefragt, wo meine Söhne denn das Geld für den Kopfteil herbekommen sollten. Er grinste mich höhnisch und sagte, dies sei nicht sein Problem.
Nach zwölf Jahren Unrecht durch das JC und dem Sozialamt (ich bin aufstockender Altersrentner) sind uns weitere Verzögerungen nicht mehr zumutbar.
Überdies wurde mir von der zuständigen Stelle des Senats geschrieben, daß es auf die Vereinbarungen ankomme. Die Vereinbarung mit meinen Söhnen ist, daß die kein Mietanteil übernehmen müssen. Alles andere verstößt gegen Art. 6 GG.
Aufgrund der langen Rechtsverweigerung ist es mir nicht möglich, die Nachforderung zu beziffern. Aber ich bin sicher, daß JC kann dies schnell am PC ermitteln. Auch fordere ich natürlich die gesetzlichen Zinsen und einen Betrugszuschlag von mindestens 20 %.
Ein Vorschuß von zumindest 30.000 Euro würde uns schon helfen.
Für den Fall einer mündlichen Verhandlung fordere ich digitale Prozeßaufzeichnung.
Mit freundlichen Grüßen
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