Montag, 7. Februar 2022
SG Berlin

Dem Präsidenten, Herrn Helbig

S 100 AS 6511/19-Archiv


Mein neues AZ: K6-07022022




E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH HERRN KIESEL



Sehr geehrte Damen und Herren,

natürlich ist Herr Kiesel kein gesetzlicher Richter, wie ich der Kammer schon in Bezug auf Frau Minne am 18.8.2020 schrieb.

Ich habe diesen Beschluß übrigens erst heute bekommen und beantrage daher die Einsetzung in den vorherigen Stand.

Wieso trotzdem solch ein Anfänger Recht spricht, ist mir ein Rätsel. Er kann es nicht und kann auch kein Verfahren beenden.

Es wird schon keine natürliche Person genannt, die die Beklagte vertritt. Allein dies macht den Beschluss nichtig, zu einem Nullum und gilt als nicht existent.


So hatte ich schon mit 19.11.2019 die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung gefordert. Auch hatte ich von der Kammer gefordert, zu jedem einzelnen meiner Punkte eine wahrheitsgemäße Stellungnahme einzufordern.

Es hätte also kein verfassungstreuer Richter einfach und ohne jede Sachkenntnis den Rechtsstreit nach § 105 SGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

Ich wurde dazu befragt und hatte mich klar geäußert, daß ich die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung haben wolle.

Und natürlich verletzt das gesamte Verfahren meine Söhne und mich in unseren Rechten. Die Punkte, die ich überprüft haben will, habe ich klar benannt. Dies hätte gerne in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selber besprochen werden müssen.

Einige der von mir beantragten Leistungen sind längst höchstrichterlich geklärt und den Klägern zugesprochen worden, wie Fahrtkosten zur Schule und Geld für Schulsachen.

Wieso dieser Richter zu der Behauptung kommt, daß sich der Anlass des Antrages der Verwaltrung objektiv erschließen müsse, verstehe ich nicht. Denn natürlich ist der Verwaltung aus vorhergegangenen Verfahren klar, was wir begehren. Allerdings können die Verwaltungen Unrecht begehen, wissentlich und mit bösen Absichten. Sie brauchen nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen. Den Rest machen willige Richter.

So wendet die Verwaltung auf und ein Kopfteilprinzip an, obgleich meine Söhne kein Einkommen hatten, dieses zu tragen. Ein klarer Verstoß gegen § 39 SGB XII. Überdies müssen meine Söhne mich seit dem 20.2.2008 pflegen, was die ebenfalls vom Kopfteil entbindet. Dies alles hätte ein Richter auf Lebenszeit selbständig ermitteln müssen, § 103 iVm § 106 SGG.

Es ging in der Tat um mehrere Einzelfälle, in denen meine Söhne und ich um unsere Rechte gebracht wurden. Die Verwaltung weiß genau, um was es geht. Dies hätte ein gesetzeskonformer Richter von Amts wegen ermitteln müssen ? auch unter Einbeziehung der Verwaltung. Daß dies nicht geschehen ist und dieser Richter einseitig zu Gunsten der Verwaltung spekuliert und dabei auch nicht davor zurückschreckt, gegen bestehendes Recht zu verstoßen, macht ihn unfähig als Richter tätig zu werden, § 9 DRiG.

Auch, daß dieser Richter von einer Jahresfrist spricht, ist unverständlich und zeigt, daß er weder internationales Recht:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.,
noch das Grundgesetz verstanden hat.

Art. 20 III GG soll staatliches Unrecht unterbinden ? von allen drei offiziellen Gewalten.

Dazu nochmal meine Expertise, die ich schon viele Zig-Male an das JC, dem SG und LSG geschickt habe.

Da uns unbedingt in 2008 geholfen werden mußte, der Staat aber uns bis heute nicht hilft, sondern lieber lügt und betrügt durch seine Organe, beantrage ich ein unverzügliches Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 3000 Euro im Monat seit dem 20.2.2008, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment