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Samstag, 16. Januar 2021
Wenn wir uns nicht wehren, gehen wir unter
kasparhauser, 23:54h
SG Berlin
S 152 SF 190/20 AB
Per Telefax
Berlin, 16. Jan. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF EINSCHALTUNG DES RICHTERGERICHTS
ANTRAG AUF ENTLASSUNGS AUS DEM STAATSDIENST
GEGEN FRAU KLINGER-EFREM UND HERRN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde am 20.2.2008 widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/
Beide hier beschuldigte Richter verweigern mir seit Jahren in Tateinheit mit anderen jede mir gesetzlich zustehende Leistungen und verstoßen damit gegen internationales Recht und begehen Weiße Folter und verstoßen gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Das Dokument der Menschenrechtskommission füge ich bei, damit es gelesen wird.
Am 3.1.2020 stellte ich bei dem JC Neukölln einen Antrag auf Teilhabe nach § 19 SGB IX, dem dieses entsprochen hat, da es diesen Antrag nicht bearbeitet hat. Es gilt die Genehmigungsfiktion des
§ 18 SGB IX.
Herr Dr. Kania lügt auch klar, wenn er behauptet, das JC sei kein Rehabilitationsträger, denn die ebenfalls angeschriebene Agentur für Arbeit hat in einem anderen Verfahren mich an das JC verwiesen.
Auch wurde das Jobcenter durch die eigene Untätigkeit zum Leistungsträger und ist mir zur Leistung verpflichtet. Die Träger können danach intern klären, wie sie dies aufteilen, dies ist nicht mein Problem.
Mein Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Kania ist also sehr berechtigt, zumal er sich nicht in Form einer dienstlichen Äußerung, § 44 III ZPO, Stellung zu meinen Vorwürfen nimmt, sondern lediglich auf die Akte verweist. In der Literatur zum Befangenheitsantrag gilt dies als Schuldeingeständnis.
Damit kann aber mein Befangenheitsantrag unmöglich rechtsmißbräuchlich sein, sondern Frau Klinger-Efrem behauptet dies lediglich um mir weiterhin den Rechtsweg, Art. 19 GG und mein Beschwerderecht, Art. 17 GG, zu nehmen. Dabei bestehen schon mehrere Befangenheitsanträge gegen diese Richterin, von denen Herr Helbig informiert ist. Zum Beispiel S 152 SF 137/20 AG zu S 161 VG 9/10 ER. Daß Herr Helbig dennoch zuläßt, daß diese Richterin in meinen Fällen die Befangenheitsanträge bearbeitet, macht ihm zum Mittäter.
Beiden werfe ich Rechtsbeugung nach § 339 StGB vor, sowie unterlassene Hilfeleistungen und Körperverletzung. Dies ist zu ahnden, auch unter den Gesichtspunkten der internationalen Abkommen, die auch in und für Deutschland gelten.
Herr Helbig ist noch heranzuziehen, da er meine anderen Beschwerden nicht bearbeitet hat und wohl auch nicht an die zuständigen Stellen geleitet hat. Dies hat er in vielen meiner Verfahren nicht gemacht und verstößt damit gegen seine Amtspflichten.
Dem Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Kania ist also stattzugeben, was das Urteil nichtig macht. Dann ist der Eilantrag von einem neutralen Richter zu entscheiden und meinem Antrag auf eine Abschlagzahlung von lediglich 150.000 Euro endlich stattzugeben.
Des Weiteren sind alle Verfahren, in denen Frau Klinger-Efrem den Richtern bescheinigt hat, nicht befangen zu sein, neu aufzurollen, da auch dort die Richter lediglich auf die Akte verwiesen haben. Damit war mein Befangenheitsantrag aber berechtigt, die Urteile nichtig und müssen neu entschieden werden.
ES GESCHEHE RECHT.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 152 SF 190/20 AB
Per Telefax
Berlin, 16. Jan. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF EINSCHALTUNG DES RICHTERGERICHTS
ANTRAG AUF ENTLASSUNGS AUS DEM STAATSDIENST
GEGEN FRAU KLINGER-EFREM UND HERRN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde am 20.2.2008 widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/
Beide hier beschuldigte Richter verweigern mir seit Jahren in Tateinheit mit anderen jede mir gesetzlich zustehende Leistungen und verstoßen damit gegen internationales Recht und begehen Weiße Folter und verstoßen gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Das Dokument der Menschenrechtskommission füge ich bei, damit es gelesen wird.
Am 3.1.2020 stellte ich bei dem JC Neukölln einen Antrag auf Teilhabe nach § 19 SGB IX, dem dieses entsprochen hat, da es diesen Antrag nicht bearbeitet hat. Es gilt die Genehmigungsfiktion des
§ 18 SGB IX.
Herr Dr. Kania lügt auch klar, wenn er behauptet, das JC sei kein Rehabilitationsträger, denn die ebenfalls angeschriebene Agentur für Arbeit hat in einem anderen Verfahren mich an das JC verwiesen.
Auch wurde das Jobcenter durch die eigene Untätigkeit zum Leistungsträger und ist mir zur Leistung verpflichtet. Die Träger können danach intern klären, wie sie dies aufteilen, dies ist nicht mein Problem.
Mein Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Kania ist also sehr berechtigt, zumal er sich nicht in Form einer dienstlichen Äußerung, § 44 III ZPO, Stellung zu meinen Vorwürfen nimmt, sondern lediglich auf die Akte verweist. In der Literatur zum Befangenheitsantrag gilt dies als Schuldeingeständnis.
Damit kann aber mein Befangenheitsantrag unmöglich rechtsmißbräuchlich sein, sondern Frau Klinger-Efrem behauptet dies lediglich um mir weiterhin den Rechtsweg, Art. 19 GG und mein Beschwerderecht, Art. 17 GG, zu nehmen. Dabei bestehen schon mehrere Befangenheitsanträge gegen diese Richterin, von denen Herr Helbig informiert ist. Zum Beispiel S 152 SF 137/20 AG zu S 161 VG 9/10 ER. Daß Herr Helbig dennoch zuläßt, daß diese Richterin in meinen Fällen die Befangenheitsanträge bearbeitet, macht ihm zum Mittäter.
Beiden werfe ich Rechtsbeugung nach § 339 StGB vor, sowie unterlassene Hilfeleistungen und Körperverletzung. Dies ist zu ahnden, auch unter den Gesichtspunkten der internationalen Abkommen, die auch in und für Deutschland gelten.
Herr Helbig ist noch heranzuziehen, da er meine anderen Beschwerden nicht bearbeitet hat und wohl auch nicht an die zuständigen Stellen geleitet hat. Dies hat er in vielen meiner Verfahren nicht gemacht und verstößt damit gegen seine Amtspflichten.
Dem Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Kania ist also stattzugeben, was das Urteil nichtig macht. Dann ist der Eilantrag von einem neutralen Richter zu entscheiden und meinem Antrag auf eine Abschlagzahlung von lediglich 150.000 Euro endlich stattzugeben.
Des Weiteren sind alle Verfahren, in denen Frau Klinger-Efrem den Richtern bescheinigt hat, nicht befangen zu sein, neu aufzurollen, da auch dort die Richter lediglich auf die Akte verwiesen haben. Damit war mein Befangenheitsantrag aber berechtigt, die Urteile nichtig und müssen neu entschieden werden.
ES GESCHEHE RECHT.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Mittwoch, 6. Januar 2021
Ich schreibe "Eilt sehr" und bekomme eine Rückfrage, ob es ein Eilantrag sei
kasparhauser, 09:58h
SG Berlin
S 90 SO 1798/20 ER
Per Telefax
Berlin, 5. Januar 2021
E I L T
Sehr geehrte Damen und Herren,
selbstverständlich ist dies ein Eilverfahren, da ich schon seit nahezu 13 Jahren um eine Teilhabe am Leben gebracht werde.
In § 6 SGB IX wird die Bundesagentur für Arbeit als Träger klar genannt und ist damit ein Ansprechpartner für einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX. Diesen habe ich am 3.1.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und nach § 18 SGB IX gilt dieser Antrag als angenommen, da nicht von der Bundesanstalt für Arbeit fristgerecht reagiert wurde, Annahmefiktion.
Damit steht mir ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX in Höhe von 6.000 Euro im Monat und dies 13x im Jahr zu. Dazu auch die Richtlinie 2012/29/EU vom 25.10.2012.
Wie diese Leistungen auf die Träger aufgeteilt werden, ist deren Sache. Dazu hätten die sich längst einigen können und müssen. So wird hier massiv gegen Recht verstoßen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 90 SO 1798/20 ER
Per Telefax
Berlin, 5. Januar 2021
E I L T
Sehr geehrte Damen und Herren,
selbstverständlich ist dies ein Eilverfahren, da ich schon seit nahezu 13 Jahren um eine Teilhabe am Leben gebracht werde.
In § 6 SGB IX wird die Bundesagentur für Arbeit als Träger klar genannt und ist damit ein Ansprechpartner für einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX. Diesen habe ich am 3.1.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und nach § 18 SGB IX gilt dieser Antrag als angenommen, da nicht von der Bundesanstalt für Arbeit fristgerecht reagiert wurde, Annahmefiktion.
Damit steht mir ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX in Höhe von 6.000 Euro im Monat und dies 13x im Jahr zu. Dazu auch die Richtlinie 2012/29/EU vom 25.10.2012.
Wie diese Leistungen auf die Träger aufgeteilt werden, ist deren Sache. Dazu hätten die sich längst einigen können und müssen. So wird hier massiv gegen Recht verstoßen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Samstag, 2. Januar 2021
Gegen den Gerichtspräsidenten Helbig
kasparhauser, 08:51h
SG Berlin
Per Telefax
Berlin, 2. Januar 2021
P K H-ANTRAG
EILT
KLAGE GEGEN DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG WEGEN UNTERLASSENER DIENSTHANDLUNG UND UNTERLASSENER HILFELEISTUNG UND DAMIT KÖRPERVERLETZUNG IM AMT
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle.
Seit Jahren wird meine Familie durch das SG um unsere Rechte gebracht. Zuständig ist der Gerichtspräsident und frühere Vizepräsident, Herr Helbig.
Herr Helbig kommt seiner Arbeit nicht nach und läßt Beschwerden unbearbeitet, § 336 StGB. Und dies in vielen Fällen, also systematisch. Z. B. S 153 SF 134/20 AB, welches als Eilverfahren schon auf den 17.10.2018 zurückgeht.
Die Eilverfahren werden böswillig verschleppt, wobei Herr Helbig sich Richter auf Probe bedient, die keine Richterausbildung haben und eben kein Recht sprechen dürfen, § 70 GVG.
Mit dieser Verschleppung der Verfahren – ein klarer Verstoß gegen Art. 19 GG, welcher effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zusichert – will Herr Helbig offenkundig erreichen, daß es zu einer biologischen Lösung kommt – also Leute versterben oder ihre Wohnung und damit ihre Akten verlieren.
Dies zeigt eine mangelnde humanistische Ausbildung und ist ein Verrat an den Idealen der Aufklärung.
Auf jeden Fall muß die anhaltende Rechtsverweigerung endlich beendet werden und ein fähiger Mensch an die Spitze des SG gesetzt werden, der dann dafür sorgt, daß nationales und internationales Recht eingehalten wird:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Ich verweise auf den gesamten Schriftwechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Per Telefax
Berlin, 2. Januar 2021
P K H-ANTRAG
EILT
KLAGE GEGEN DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG WEGEN UNTERLASSENER DIENSTHANDLUNG UND UNTERLASSENER HILFELEISTUNG UND DAMIT KÖRPERVERLETZUNG IM AMT
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle.
Seit Jahren wird meine Familie durch das SG um unsere Rechte gebracht. Zuständig ist der Gerichtspräsident und frühere Vizepräsident, Herr Helbig.
Herr Helbig kommt seiner Arbeit nicht nach und läßt Beschwerden unbearbeitet, § 336 StGB. Und dies in vielen Fällen, also systematisch. Z. B. S 153 SF 134/20 AB, welches als Eilverfahren schon auf den 17.10.2018 zurückgeht.
Die Eilverfahren werden böswillig verschleppt, wobei Herr Helbig sich Richter auf Probe bedient, die keine Richterausbildung haben und eben kein Recht sprechen dürfen, § 70 GVG.
Mit dieser Verschleppung der Verfahren – ein klarer Verstoß gegen Art. 19 GG, welcher effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zusichert – will Herr Helbig offenkundig erreichen, daß es zu einer biologischen Lösung kommt – also Leute versterben oder ihre Wohnung und damit ihre Akten verlieren.
Dies zeigt eine mangelnde humanistische Ausbildung und ist ein Verrat an den Idealen der Aufklärung.
Auf jeden Fall muß die anhaltende Rechtsverweigerung endlich beendet werden und ein fähiger Mensch an die Spitze des SG gesetzt werden, der dann dafür sorgt, daß nationales und internationales Recht eingehalten wird:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Ich verweise auf den gesamten Schriftwechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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