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Mittwoch, 24. Februar 2021
Nur noch Blödsinn
kasparhauser, 18:22h
Beschluss der 156. Kammer, es ist keine natürliche Person genannt, die die Gegenseite vertritt, der Beschluss ist nicht unterschrieben und was beglaubigt wurde, ist auch unklar: https://www.dropbox.com/s/txvsupfwmsa1h4b/2021-02-15_sg_s156sf209-20ab%2024-feb-2021%2011-12-08.pdf
In den von mir betriebenen Eilverfahren habe ich keinen Kontakt zu den Richtern, bis die einen Beschluss erlassen. Daß die befangen sind, ist zwar klar, aber ich habe keinen Ansatzpunkt dafür durch deren Tun. Und ein Beschluss durch einen befangenen Richter muß per se ungültig sein. So aber immunisieren sich die Richter gegen jede Kritik.
In den von mir betriebenen Eilverfahren habe ich keinen Kontakt zu den Richtern, bis die einen Beschluss erlassen. Daß die befangen sind, ist zwar klar, aber ich habe keinen Ansatzpunkt dafür durch deren Tun. Und ein Beschluss durch einen befangenen Richter muß per se ungültig sein. So aber immunisieren sich die Richter gegen jede Kritik.
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Freitag, 5. Februar 2021
Totale Rechtsverweigerung beim SG
kasparhauser, 17:41h
SG
S 148 AS 8064/20 WA
z. H. Herrn Helbig
Per Telefax
Berlin, 5. Februar 2021
E I L T
BERUFUNG
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DEN RICHTER LANGBEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir das Urteil vom 4. November 2015 zu senden.
Ich stelle fest, daß Herr Langbein weder § 124 SGG verstanden hat, noch das Grundgesetz, noch internationale Abkommen, die für die Bundesrepublik gelten.
Nach § 124 SGG ist die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, da ich diese verlangt habe. Ansonsten würde ich als Beteiligter eine Instanz verlieren, siehe Anlage, LSG Baden-Württemberg L 6 U 3907/10. Immerhin ist das Urteil von 2011 und hätte hier 2015 bekannt sein müssen und umgesetzt werden müssen.
Daß Herr Langbein nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, zeigt sich in der Beharrlichkeit, mit der er Rechtsverstöße von Behörden deckt und damit Verstöße gegen Art. 20 III GG legalisieren will. Damit verstößt er auch gegen Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Damit verstößt er auch gegen Art. 5 dieser Erklärung, da (Weiße) Folter verboten ist.
Und er verkennt offensichtlich immer noch, daß der Regelsatz gegen Art. 11, 12 und 15 ICESCR von Anfang an verstoßen hat. Dabei hat Deutschland hier schon 1973 unterschrieben.
Zur Herstellung der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren also unbedingt beim SG zu führen und schnellstmöglich zu eröffnen.
Zur Abmilderung der Weißen Folter beantrage ist, daß uns unverzüglich 100.000 Euro angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 148 AS 8064/20 WA
z. H. Herrn Helbig
Per Telefax
Berlin, 5. Februar 2021
E I L T
BERUFUNG
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DEN RICHTER LANGBEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir das Urteil vom 4. November 2015 zu senden.
Ich stelle fest, daß Herr Langbein weder § 124 SGG verstanden hat, noch das Grundgesetz, noch internationale Abkommen, die für die Bundesrepublik gelten.
Nach § 124 SGG ist die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, da ich diese verlangt habe. Ansonsten würde ich als Beteiligter eine Instanz verlieren, siehe Anlage, LSG Baden-Württemberg L 6 U 3907/10. Immerhin ist das Urteil von 2011 und hätte hier 2015 bekannt sein müssen und umgesetzt werden müssen.
Daß Herr Langbein nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, zeigt sich in der Beharrlichkeit, mit der er Rechtsverstöße von Behörden deckt und damit Verstöße gegen Art. 20 III GG legalisieren will. Damit verstößt er auch gegen Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Damit verstößt er auch gegen Art. 5 dieser Erklärung, da (Weiße) Folter verboten ist.
Und er verkennt offensichtlich immer noch, daß der Regelsatz gegen Art. 11, 12 und 15 ICESCR von Anfang an verstoßen hat. Dabei hat Deutschland hier schon 1973 unterschrieben.
Zur Herstellung der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren also unbedingt beim SG zu führen und schnellstmöglich zu eröffnen.
Zur Abmilderung der Weißen Folter beantrage ist, daß uns unverzüglich 100.000 Euro angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Sonntag, 31. Januar 2021
Die Rechtsverweigrung geht weiter
kasparhauser, 23:47h
SG Berlin
S 100 AS 7638/20 ER
Zu Händen Herrn Helbig
Zu Händen Herrn Dr. Behrendt
Per Telefax
Berlin, 31. Jan. 2021
ERINNERUNG
WIDERSPRUCH
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTERIN HOFFMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Hoffmann ist immer noch nicht im Rechtsstaat angekommen, sagt das Bundesverfassungsgericht mit1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017.
Wenn ein Wohnungsverlust droht, kommt meist die Hilfe zu spät, daher darf ein Sozialgericht hierauf nicht warten.
Hinzu kommt hier durch Frau Hoffmann, behauptet wird, für die Vergangenheit gäbe es keine Eilbedürftigkeit. Dies ist falsch und verstößt ebenfalls gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welche fordert, daß die Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind. Notfalls mit dem Risiko der Überzahlung, dafür hat der Staat Rückforderungsmöglichkeiten.
Das Frau Hoffmann nicht gewillt ist, sich an Gesetz und Recht, Art. 20 III GG zu halten und ihre Verstöße gegen internationale Abkommen, zeigen sich auch daran, daß sie den beigefügten Auszug aus 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005 ständig weiter ignoriert.
Da insbesondere die 100. Kammer sei vielen Monaten rechtswidrig meine Eilanträge allesamt ablehnt oder unbearbeitet läßt, fordere ich die Schließung einer Regelungslücke zum Nachteilsausgleich bei überlangen Gerichtsverfahren. Die Eilanträge sind innerhalb eines Monates zu bescheiden. Geschieht dies nicht, wird ein Nachteilsausgleich von 100 Euro pro Tag und Person fällig.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 100 AS 7638/20 ER
Zu Händen Herrn Helbig
Zu Händen Herrn Dr. Behrendt
Per Telefax
Berlin, 31. Jan. 2021
ERINNERUNG
WIDERSPRUCH
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTERIN HOFFMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Hoffmann ist immer noch nicht im Rechtsstaat angekommen, sagt das Bundesverfassungsgericht mit1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017.
Wenn ein Wohnungsverlust droht, kommt meist die Hilfe zu spät, daher darf ein Sozialgericht hierauf nicht warten.
Hinzu kommt hier durch Frau Hoffmann, behauptet wird, für die Vergangenheit gäbe es keine Eilbedürftigkeit. Dies ist falsch und verstößt ebenfalls gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welche fordert, daß die Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind. Notfalls mit dem Risiko der Überzahlung, dafür hat der Staat Rückforderungsmöglichkeiten.
Das Frau Hoffmann nicht gewillt ist, sich an Gesetz und Recht, Art. 20 III GG zu halten und ihre Verstöße gegen internationale Abkommen, zeigen sich auch daran, daß sie den beigefügten Auszug aus 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005 ständig weiter ignoriert.
Da insbesondere die 100. Kammer sei vielen Monaten rechtswidrig meine Eilanträge allesamt ablehnt oder unbearbeitet läßt, fordere ich die Schließung einer Regelungslücke zum Nachteilsausgleich bei überlangen Gerichtsverfahren. Die Eilanträge sind innerhalb eines Monates zu bescheiden. Geschieht dies nicht, wird ein Nachteilsausgleich von 100 Euro pro Tag und Person fällig.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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