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Donnerstag, 5. August 2021
Kein Rechtsstaat beim SG
kasparhauser, 00:01h
SG Berlin
S 156 SF 122/21 AB
Per Telefax
Berlin, 4. August 2021
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Frau Bürks vor, nicht im Rechtsstaat angekommen zu sein.
Art. 20 III GG sichert mir richtiges, gesetzeskonformes Verhalten der drei Gewalten des GG zu, Art. 19 IV sichert mir den Rechtsweg, bis dieses Ziel erreicht ist.
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträgen verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Damit ist klar, daß es keine rechtskräftigen Entscheide der 152. Kammer gab. Alle sind neu zu öffnen und gesetzeskonform zu entscheiden.
Auch wird von den Leistungsträgern mit Hilfe von SG und LSG massiv gegen internationales Recht verstoßen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission aus 2000 sichert Opfern von Terror und Gewalt zeitnahe und umfassende Hilfen zu. Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir wird jede Hilfe, die meinen Nothelfern und mir zustehen, von den Leistungsträgern aus dem SGB IX und den Sozialgerichten versagt, was grobes Unrecht und Weiße Folter ist.
Um dies zu beenden, sollen uns unverzüglich 200.000 Euro angewiesen werden. Diese müssen von den Trägern aus dem SGB IX übernommen werden.
Ich bin auf die dienstliche Stellungnahme der Frau Bürks gespannt, die mir in Kopie zugestellt werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 156 SF 122/21 AB
Per Telefax
Berlin, 4. August 2021
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Frau Bürks vor, nicht im Rechtsstaat angekommen zu sein.
Art. 20 III GG sichert mir richtiges, gesetzeskonformes Verhalten der drei Gewalten des GG zu, Art. 19 IV sichert mir den Rechtsweg, bis dieses Ziel erreicht ist.
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträgen verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Damit ist klar, daß es keine rechtskräftigen Entscheide der 152. Kammer gab. Alle sind neu zu öffnen und gesetzeskonform zu entscheiden.
Auch wird von den Leistungsträgern mit Hilfe von SG und LSG massiv gegen internationales Recht verstoßen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission aus 2000 sichert Opfern von Terror und Gewalt zeitnahe und umfassende Hilfen zu. Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir wird jede Hilfe, die meinen Nothelfern und mir zustehen, von den Leistungsträgern aus dem SGB IX und den Sozialgerichten versagt, was grobes Unrecht und Weiße Folter ist.
Um dies zu beenden, sollen uns unverzüglich 200.000 Euro angewiesen werden. Diese müssen von den Trägern aus dem SGB IX übernommen werden.
Ich bin auf die dienstliche Stellungnahme der Frau Bürks gespannt, die mir in Kopie zugestellt werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Dienstag, 13. Juli 2021
Nachteilsausgleiche im Eilverfahren
kasparhauser, 22:47h
SG Berlin
z. H. Herrn Helbig
per Telefax
Berlin, 13. Jul. 2021
E I L T
Betr. Entschädigung bei überlanger Gerichtsdauer im Eilverfahren
Sehr geehrter Herr Helbig,
Sie hatten ja schon durch Schweigen anerkannt, daß man als Richter im Eilverfahren einen ganzen Monat Zeit hat, da man ja nicht über Tatsachen entscheiden muß, sondern lediglich die Folgen von Tun und Unterlassen abwägen muß.
Ich halte diese Frist für im Sinne des § 198 GVG für angemessen im Sinne des Gesetzes: 1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Dazu sind Ihre Richter nicht bereit. Diese verschleppen die Eilverfahren oder wägen die Folgen nicht ab, sondern versagen einfaches Recht.
In Hauptsacheverfahren gibt es einen Konsens, daß 12 Monate pro Instanz im Regelfall ausreichen. Danach muß dann monatlich ein Nachteilsausgleich geleistet werden, an die Bürger, die solche Nachteile hatten. Diese können durchaus zu Strom- und Gasabschaltungen führen, oder gar zum Wohnungsverlust. In diesen Fällen sind 100 Euro pro Monat eindeutig zu wenig.
Bei Eilverfahren bin ich der Meinung, wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, müssen nach einem Monat je Instanz pro Tag und Person 100 Euro als Nachteilsausgleich geleistet werden. Nur so wird der Sinn des Gesetzes erfüllt. Und wenn sich dann im Hauptsacheverfahren herausstellt, daß die Gerichte im Eilverfahren Unrecht begangen haben, müssen diese 100 Euro pro Tag und Person auch auf das Hauptsacheverfahren angewandt werden.
Es sollen ja die Prozesse beschleunigt werden und die Gerichtsbarkeit verbessert.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
z. H. Herrn Helbig
per Telefax
Berlin, 13. Jul. 2021
E I L T
Betr. Entschädigung bei überlanger Gerichtsdauer im Eilverfahren
Sehr geehrter Herr Helbig,
Sie hatten ja schon durch Schweigen anerkannt, daß man als Richter im Eilverfahren einen ganzen Monat Zeit hat, da man ja nicht über Tatsachen entscheiden muß, sondern lediglich die Folgen von Tun und Unterlassen abwägen muß.
Ich halte diese Frist für im Sinne des § 198 GVG für angemessen im Sinne des Gesetzes: 1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Dazu sind Ihre Richter nicht bereit. Diese verschleppen die Eilverfahren oder wägen die Folgen nicht ab, sondern versagen einfaches Recht.
In Hauptsacheverfahren gibt es einen Konsens, daß 12 Monate pro Instanz im Regelfall ausreichen. Danach muß dann monatlich ein Nachteilsausgleich geleistet werden, an die Bürger, die solche Nachteile hatten. Diese können durchaus zu Strom- und Gasabschaltungen führen, oder gar zum Wohnungsverlust. In diesen Fällen sind 100 Euro pro Monat eindeutig zu wenig.
Bei Eilverfahren bin ich der Meinung, wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, müssen nach einem Monat je Instanz pro Tag und Person 100 Euro als Nachteilsausgleich geleistet werden. Nur so wird der Sinn des Gesetzes erfüllt. Und wenn sich dann im Hauptsacheverfahren herausstellt, daß die Gerichte im Eilverfahren Unrecht begangen haben, müssen diese 100 Euro pro Tag und Person auch auf das Hauptsacheverfahren angewandt werden.
Es sollen ja die Prozesse beschleunigt werden und die Gerichtsbarkeit verbessert.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 17. Juni 2021
Richter beim SG kennen Gesetze und Abkommen nicht
kasparhauser, 21:24h
SG Berlin
S 26 AL 1305/20
Per Telefax
Berlin, 17. Jun. 2021
EILT ES GILT UNRECHTABZUWENDEN
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DIZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN FRAU JÜNGST
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Jüngst ist es nicht gestattet, daß Grundgesetz aufzuheben.
Art. 19 IV GG sichert uns Bürgern effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtschutz zu, der meistbegünstigend für die Bürger auszulegen ist.
Art. 20 III GG sichert uns rechtstaatliches Handeln von Politikern, Staatsdienern und Richter zu.
Wieso meine E-Mail kein Antrag auf Teilhabe sein soll, behauptet Frau Jüngst nur, aber ohne auf ein Gesetz oder Paragrafen zu verweisen. Sie verweist nur auf Unrecht von Kollegen, was das Unrecht offenkundig zementieren soll.
Offenkundig kennt Frau auch die einschlägigen Paragrafen nicht:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 10
Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Nach §§ 13ff SGB I ist die Agentur natürlich auch ein Leistungsträger und für meinen Teilhabeplan am Leben, besonders das Persönlich Budget, zuständig. Alles andere ist mit unseren Gesetzen nicht vereinbar.
Da seit dem 20.2.2008 von den Ämtern und den Gerichten mir und meinen Söhnen unsere Rechte genommen werden, beantrage ich einen Betrag von 300.000 Euro nach §§ 41f SGB II zur sofortigen Auszahlung. Schließlich müssen auch Richter am SG internationales Recht kennen und umsetzen: Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
Richter dürfen sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie sich dieses Wissen hätten aneignen können.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 26 AL 1305/20
Per Telefax
Berlin, 17. Jun. 2021
EILT ES GILT UNRECHTABZUWENDEN
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DIZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN FRAU JÜNGST
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Jüngst ist es nicht gestattet, daß Grundgesetz aufzuheben.
Art. 19 IV GG sichert uns Bürgern effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtschutz zu, der meistbegünstigend für die Bürger auszulegen ist.
Art. 20 III GG sichert uns rechtstaatliches Handeln von Politikern, Staatsdienern und Richter zu.
Wieso meine E-Mail kein Antrag auf Teilhabe sein soll, behauptet Frau Jüngst nur, aber ohne auf ein Gesetz oder Paragrafen zu verweisen. Sie verweist nur auf Unrecht von Kollegen, was das Unrecht offenkundig zementieren soll.
Offenkundig kennt Frau auch die einschlägigen Paragrafen nicht:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 10
Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Nach §§ 13ff SGB I ist die Agentur natürlich auch ein Leistungsträger und für meinen Teilhabeplan am Leben, besonders das Persönlich Budget, zuständig. Alles andere ist mit unseren Gesetzen nicht vereinbar.
Da seit dem 20.2.2008 von den Ämtern und den Gerichten mir und meinen Söhnen unsere Rechte genommen werden, beantrage ich einen Betrag von 300.000 Euro nach §§ 41f SGB II zur sofortigen Auszahlung. Schließlich müssen auch Richter am SG internationales Recht kennen und umsetzen: Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
Richter dürfen sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie sich dieses Wissen hätten aneignen können.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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