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Montag, 30. August 2021
Richter negieren Gesetze
kasparhauser, 21:50h
SG Berlin
S 116 ?AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Aug. 2021
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN FRAU WILLKOMM ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich es richtig in Erinnerung habe, habe ich mich schon gegen diese Richterin beschwert und vermutlich sind die Beschwerden immer noch nicht bearbeitet.
Frau Willkomm erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Richteramt:
§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Selbst § 1 SGB I hat sie nicht verstanden:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Aus Absatz 2 und den §§ 103 und 106 SGG ergibt sich, daß diese Richterin die fünf anderen Parteien aus meiner Klage hätte beiziehen müssen.
Auf mein Schreiben vom 22.7.2021 hat sie mir zwar eine Kopie meiner Klage gesandt, aber meine Frage nicht beantwortet. Auch habe ich keine Erklärung der Beklagten nach § 138 I ZPO bekommen. Eine Antwort hätte aber zu meinem Recht auf ein rechtliches Verfahren und ein faires Verfahren gehört. Es hätte also niemals ohne mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung unter Ladung aller Beteiligten eine Entscheidung geben dürfen.
Und die Entscheidungsgründe dieser Frau zeigen, daß sie die Gesetze nicht kennt oder nicht kennen will. Die Klage ist eindeutig zulässig und es bedarf keiner Bescheide. Ich hatte am 3.1.2020 bei allen Beklagten einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt. Dieser gilt als bewilligt, § 18 SGB IX. Damit gilt auch das Persönliche Budget als bewilligt.
Neben nationalem Recht verstößt diese Frau auch gegen internationale Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid nichtig ist, da keine natürliche Person genannt wird, die die Beklagte vertritt, von der Richterin nicht unterschrieben ist und auch nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Ich stelle den Beweisantrag, daß aus diesen Gründen das Verfahren beim SG bleiben muß und von einer anderen Kammer bearbeitet werden muß. Dazu gehört die schriftliche Vorbereitung des Verfahrens, § 139 ZPO und die Beiladung der Beteiligten.
Ich stelle einen Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Ich stelle einen Antrag auf eine Abschlagzahlung von zumindest 150.000 zur Milderung der seit Jahren gegen meine Familie betriebene Weiße Folter.
Anlagen zum Zustand der Justiz in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 116 ?AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Aug. 2021
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN FRAU WILLKOMM ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich es richtig in Erinnerung habe, habe ich mich schon gegen diese Richterin beschwert und vermutlich sind die Beschwerden immer noch nicht bearbeitet.
Frau Willkomm erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Richteramt:
§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Selbst § 1 SGB I hat sie nicht verstanden:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Aus Absatz 2 und den §§ 103 und 106 SGG ergibt sich, daß diese Richterin die fünf anderen Parteien aus meiner Klage hätte beiziehen müssen.
Auf mein Schreiben vom 22.7.2021 hat sie mir zwar eine Kopie meiner Klage gesandt, aber meine Frage nicht beantwortet. Auch habe ich keine Erklärung der Beklagten nach § 138 I ZPO bekommen. Eine Antwort hätte aber zu meinem Recht auf ein rechtliches Verfahren und ein faires Verfahren gehört. Es hätte also niemals ohne mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung unter Ladung aller Beteiligten eine Entscheidung geben dürfen.
Und die Entscheidungsgründe dieser Frau zeigen, daß sie die Gesetze nicht kennt oder nicht kennen will. Die Klage ist eindeutig zulässig und es bedarf keiner Bescheide. Ich hatte am 3.1.2020 bei allen Beklagten einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt. Dieser gilt als bewilligt, § 18 SGB IX. Damit gilt auch das Persönliche Budget als bewilligt.
Neben nationalem Recht verstößt diese Frau auch gegen internationale Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid nichtig ist, da keine natürliche Person genannt wird, die die Beklagte vertritt, von der Richterin nicht unterschrieben ist und auch nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Ich stelle den Beweisantrag, daß aus diesen Gründen das Verfahren beim SG bleiben muß und von einer anderen Kammer bearbeitet werden muß. Dazu gehört die schriftliche Vorbereitung des Verfahrens, § 139 ZPO und die Beiladung der Beteiligten.
Ich stelle einen Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Ich stelle einen Antrag auf eine Abschlagzahlung von zumindest 150.000 zur Milderung der seit Jahren gegen meine Familie betriebene Weiße Folter.
Anlagen zum Zustand der Justiz in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 26. August 2021
Richter stellen sich dumm - oder?
kasparhauser, 22:01h
SG Berlin
S 187 SO 1029/21
Per Telefax
Berlin, 26. Aug. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG (AUCH FÜR ANDERE FÄLLE)
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN UND STRAFANZEIGEN GEGEN DIE RICHTERIN STÖCKEL WEGEN GANZ ÜBLER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN SCHUTZBEFOHLENE
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abweisung meines Eilantrages ist rechtswidrig: Wird ein ?Eilantrag? beim Sozialgericht eingereicht, wird innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Anordnung bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, welche längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) rechtskräftig ist.10.03.2020
Auf diese Abkommen verweise ich erneut: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Da Frau Stöckel sich dumm stellt und meint, mein Begehr sei ihr nicht klar, soll sie halt den Richter fragen, der aus einem Verfahren viele gemacht hat. Oder in der Hauptsache ein schriftliches Verfahren nach § 139 ZPO führen.
Nach deutlich über dreizehn Jahren Unrecht durch die Leistungsträger und Sozialgerichtsbarkeit steht mir allemal eine Abschlagzahlung von 300.000 Euro zur Linderung der Weißen Folter zu. Dieses Geld ist unverzüglich und ohne weitere schuldhafte Verzögerung anzuweisen.
Es geschehe Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 187 SO 1029/21
Per Telefax
Berlin, 26. Aug. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG (AUCH FÜR ANDERE FÄLLE)
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN UND STRAFANZEIGEN GEGEN DIE RICHTERIN STÖCKEL WEGEN GANZ ÜBLER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN SCHUTZBEFOHLENE
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abweisung meines Eilantrages ist rechtswidrig: Wird ein ?Eilantrag? beim Sozialgericht eingereicht, wird innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Anordnung bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, welche längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) rechtskräftig ist.10.03.2020
Auf diese Abkommen verweise ich erneut: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Da Frau Stöckel sich dumm stellt und meint, mein Begehr sei ihr nicht klar, soll sie halt den Richter fragen, der aus einem Verfahren viele gemacht hat. Oder in der Hauptsache ein schriftliches Verfahren nach § 139 ZPO führen.
Nach deutlich über dreizehn Jahren Unrecht durch die Leistungsträger und Sozialgerichtsbarkeit steht mir allemal eine Abschlagzahlung von 300.000 Euro zur Linderung der Weißen Folter zu. Dieses Geld ist unverzüglich und ohne weitere schuldhafte Verzögerung anzuweisen.
Es geschehe Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Mittwoch, 11. August 2021
Neues Schreiben an das SG, 111. Kammer
kasparhauser, 18:52h
S G Berlin
S 111 P 418/21
Berlin, 11. Aug. 2021
EILANTRAG
Sehr geehrte Frau Kukies,
ich bitte Sie, dieses Verfahren jetzt als Eilantrag zu führen, da mir nach 13 ½ Jahren immer noch nicht geholfen wird.
Dabei steht und stand mir unverzüglich Hilfe und Unterstützung zu: https://www.bsv-rlp.de/fileadmin/media/bsv/sport/inklusion/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf
Das Schreiben der BEK-Pflegekasse ist ein NULLUM und hätte von Ihnen direkt zurückgeschickt gehört.
1. Es ist nicht handschriftlich unterschrieben, § 130 Nr. 6 ZPO
2. Es ist mit ?im Auftrag? unterschrieben. Damit ist nicht klar, wer es zu verantworten hat.
3. Nach meiner Kenntnis ist die Unterschreiberin weder postulationsfähig noch prozeßfähig.
Da es aber längst überfällig ist, daß meiner Familie und mir geholfen wird, lasse ich mich ein.
Die BEK ist sehr wohl Rehabilitationsträger:
§ 6
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
Hier vermute ich einen (versuchten) Prozeßbetrug, was erklärt, daß das Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist.
Wäre die BEK hingegen kein Rehabilitationsträger, hätte sie es unverzüglich an einen tatsächlichen Rehabilitationsträger weiterleiten müssen. So ist sie im Zweifel auch durch dieses Unterlassen zum Rehabilitationsträger geworden, §§ 13ff SGB I
Und nach § 18 SGB IX ist jetzt die Leistung bewilligt, die BEK sollte also unverzüglich den begehrten Abschlag von 60.000 Euro anweisen und sich mit den übrigen Rehabilitationsträgern in Verbindung setzen, damit uns endlich geholfen wird.
Ich begehre letztlich ein Persönliches Budget von 8.000 Euro, 13x im Jahr, ab dem 20.2.2008. Alleine 6.000 Euro gehen an meine Nothelfer, da mir diese noch helfen, während der Staat sämtliche Hilfe verweigert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 111 P 418/21
Berlin, 11. Aug. 2021
EILANTRAG
Sehr geehrte Frau Kukies,
ich bitte Sie, dieses Verfahren jetzt als Eilantrag zu führen, da mir nach 13 ½ Jahren immer noch nicht geholfen wird.
Dabei steht und stand mir unverzüglich Hilfe und Unterstützung zu: https://www.bsv-rlp.de/fileadmin/media/bsv/sport/inklusion/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf
Das Schreiben der BEK-Pflegekasse ist ein NULLUM und hätte von Ihnen direkt zurückgeschickt gehört.
1. Es ist nicht handschriftlich unterschrieben, § 130 Nr. 6 ZPO
2. Es ist mit ?im Auftrag? unterschrieben. Damit ist nicht klar, wer es zu verantworten hat.
3. Nach meiner Kenntnis ist die Unterschreiberin weder postulationsfähig noch prozeßfähig.
Da es aber längst überfällig ist, daß meiner Familie und mir geholfen wird, lasse ich mich ein.
Die BEK ist sehr wohl Rehabilitationsträger:
§ 6
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
Hier vermute ich einen (versuchten) Prozeßbetrug, was erklärt, daß das Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist.
Wäre die BEK hingegen kein Rehabilitationsträger, hätte sie es unverzüglich an einen tatsächlichen Rehabilitationsträger weiterleiten müssen. So ist sie im Zweifel auch durch dieses Unterlassen zum Rehabilitationsträger geworden, §§ 13ff SGB I
Und nach § 18 SGB IX ist jetzt die Leistung bewilligt, die BEK sollte also unverzüglich den begehrten Abschlag von 60.000 Euro anweisen und sich mit den übrigen Rehabilitationsträgern in Verbindung setzen, damit uns endlich geholfen wird.
Ich begehre letztlich ein Persönliches Budget von 8.000 Euro, 13x im Jahr, ab dem 20.2.2008. Alleine 6.000 Euro gehen an meine Nothelfer, da mir diese noch helfen, während der Staat sämtliche Hilfe verweigert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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