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Samstag, 30. April 2022
Dies ging auch an den Bundesjustizminister
kasparhauser, 23:11h
SG Berlin
Zu Händen Herrn Helbig persönlich
Per Telefax
Berlin, 30. Apr. 2022
E I L T
BESCHWERDE
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN BÜRKS UND RICHTER BAUM SOWIE DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren, sowie Herrn Helbig,
obgleich gegen diese Richter und auch die Richterin Willkomm zahlreiche Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden offen sind, beugen die weiterhin ungerührt und ungestraft das Recht. Zuständig ist Herr Helbig, gegen den ich mich auch schon beschwert hatte, was immer noch offen ist.
Richter, gegen die Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden vorliegen, können nicht unparteiisch sein und sind damit keine gesetzlichen Richter. Alle ihre Beschlüsse sind als NULLUM zu betrachten und aufzuheben.
Dies gilt auch für die Urteile, gegen die ich mich ursprünglich gewandt hatte und bei denen die Richter keine dienstliche Stellungnahme abgaben, was als Eingeständnis der Befangenheit gilt. Auch diese Urteile gelten als NULLUM und sind aufzuheben.
Und natürlich ist ein Urteil von einer befangenen Richterin nichtig, ein NULLUM, auch, wenn sie inzwischen bei Gericht ausgeschieden ist (S 156 SF 112/22 AB). Es gilt das Primat des Rechts. Wenn ein Richter bei dem Urteil befangen war, ist das Urteil nichtig. Auch ein Räuber, Dieb, Vergewaltiger oder Mörder wird ja nicht mehr verfolgt, nur weil er in Rente ist.
Damit ist offensichtlich, daß diese Richter keine Ahnung von Rechtsstaat haben und diesen Staat abschaffen wollen, in dem sie das Vertrauen in diesen Staat untergraben.
Da meinen Söhnen und mir seit vielen Jahren unsere Rechte durch diese kriminellen Machenschaften genommen wurden, verlange ich zumindest eine Sofortzahlung von 600.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld von diesen genannten drei Richtern von 9000 Euro ab dem 1.5.2022, BGH 7.9.2017 III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Viele Grüße
Horst Murken
Zu Händen Herrn Helbig persönlich
Per Telefax
Berlin, 30. Apr. 2022
E I L T
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SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN BÜRKS UND RICHTER BAUM SOWIE DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren, sowie Herrn Helbig,
obgleich gegen diese Richter und auch die Richterin Willkomm zahlreiche Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden offen sind, beugen die weiterhin ungerührt und ungestraft das Recht. Zuständig ist Herr Helbig, gegen den ich mich auch schon beschwert hatte, was immer noch offen ist.
Richter, gegen die Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden vorliegen, können nicht unparteiisch sein und sind damit keine gesetzlichen Richter. Alle ihre Beschlüsse sind als NULLUM zu betrachten und aufzuheben.
Dies gilt auch für die Urteile, gegen die ich mich ursprünglich gewandt hatte und bei denen die Richter keine dienstliche Stellungnahme abgaben, was als Eingeständnis der Befangenheit gilt. Auch diese Urteile gelten als NULLUM und sind aufzuheben.
Und natürlich ist ein Urteil von einer befangenen Richterin nichtig, ein NULLUM, auch, wenn sie inzwischen bei Gericht ausgeschieden ist (S 156 SF 112/22 AB). Es gilt das Primat des Rechts. Wenn ein Richter bei dem Urteil befangen war, ist das Urteil nichtig. Auch ein Räuber, Dieb, Vergewaltiger oder Mörder wird ja nicht mehr verfolgt, nur weil er in Rente ist.
Damit ist offensichtlich, daß diese Richter keine Ahnung von Rechtsstaat haben und diesen Staat abschaffen wollen, in dem sie das Vertrauen in diesen Staat untergraben.
Da meinen Söhnen und mir seit vielen Jahren unsere Rechte durch diese kriminellen Machenschaften genommen wurden, verlange ich zumindest eine Sofortzahlung von 600.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld von diesen genannten drei Richtern von 9000 Euro ab dem 1.5.2022, BGH 7.9.2017 III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Viele Grüße
Horst Murken
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Donnerstag, 7. April 2022
Solche "Richter" sind eine Zumutung
kasparhauser, 22:10h
SG Berlin
S 54 AL 422/21
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
BERUFUNG
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN NOACK UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Verbreitung, damit endlich gegen Kriminelle in der deutschen Justiz vorgegangen wird.
Ich weiß, in Österreich und der Schweiz hat man ähnliche Probleme. Da sollten wir zusammenarbeiten, was zumindest teilweise geschieht.
Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht und mir wird weiterhin in über vierzehn Jahren jede Hilfe verweigert.
Dies verstößt eindeutig gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht, denn Opfern von Terror und Gewalt sowie staatlicher Willkür muß demnach sofort geholfen werden. Wozu sonst sind diese Abkommen gut?
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Am 3.1.2020 hatte ich bei sechs zur Hilfe verpflichtete Stellen deren Zusammenarbeit eingefordert, die sie aber verweigerten: DRV, Agentur für Arbeit, JC Neukölln, Sozialamt Neukölln, BEK/Pflegekasse und das LaGeSo Berlin.
Da diese nicht reagierten, gilt mein Antrag auf ein Persönliches Budget als bewilligt, § 18 SGB IX.
Ich klagte also vor dem SG gegen alle sechs, mit dem Ziel, daß diese zu einem gemeinsamen Termin geladen werden und geklärt wird, wer mir wie hilft.
Die extrem kriminelle Richterin Noack von der 54. Kammer am SG spaltete aber diese einfache Klage auf, mit der Folge, daß jeder Richter entscheidet, daß sein Beklagter nicht leistungsverpflichtet ist. Die anderen Leistungsträger ziehen diese Richter nicht hinzu, obgleich die dazu verpflichtet sind:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Diese Reaktion ihrer Kollegen muß Frau Noack bekannt gewesen sein, sie hat also bewußt und vorsätzlich gegen § 1 SGB I, das Grundgesetz, Menschenrecht und Völkerrecht verstoßen.
Solch eine Richterin gehört in fachärztliche Betreuung, richtet sie doch viel Schaden bei ihren Mitmenschen an.
Zur Sache sei noch gesagt, daß diese Richterin auch das Grundgesetz nicht verstanden hat. Der Rechtsweg hat so lange offen zu sein, bis die Vorgaben aus Art. 20 III GG erfüllt sind. Unrecht darf niemals durch Richter zementiert werden. Was sie aber macht.
Auch hatte ich niemals einem Urteil durch das Gericht nach § 105 SGG zugestimmt. Da versucht die Richterin zu lügen und zu täuschen, denn ich hatte mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Leistungsträger beantragt.
Ich kenne die Eltern der Frau Noack nicht, hoffe aber, daß die über ihre Tochter sehr beschämt sind.
Wir wissen doch nicht erst aus den Milgram-Experimenten, wie bösartig Menschen sein können.
Herr Helbig ist Komplize (da er gegen solche Richter nicht vorgeht), oder sogar Anstifter. Auf jeden Fall gehört er auch belangt und aus dem Amt entlassen.
Es wäre beschämend, wenn wir in Deutschland keine besseren Leute hätten.
Viele Grüße
Horst Murken
S 54 AL 422/21
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
BERUFUNG
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN NOACK UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Verbreitung, damit endlich gegen Kriminelle in der deutschen Justiz vorgegangen wird.
Ich weiß, in Österreich und der Schweiz hat man ähnliche Probleme. Da sollten wir zusammenarbeiten, was zumindest teilweise geschieht.
Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht und mir wird weiterhin in über vierzehn Jahren jede Hilfe verweigert.
Dies verstößt eindeutig gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht, denn Opfern von Terror und Gewalt sowie staatlicher Willkür muß demnach sofort geholfen werden. Wozu sonst sind diese Abkommen gut?
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Am 3.1.2020 hatte ich bei sechs zur Hilfe verpflichtete Stellen deren Zusammenarbeit eingefordert, die sie aber verweigerten: DRV, Agentur für Arbeit, JC Neukölln, Sozialamt Neukölln, BEK/Pflegekasse und das LaGeSo Berlin.
Da diese nicht reagierten, gilt mein Antrag auf ein Persönliches Budget als bewilligt, § 18 SGB IX.
Ich klagte also vor dem SG gegen alle sechs, mit dem Ziel, daß diese zu einem gemeinsamen Termin geladen werden und geklärt wird, wer mir wie hilft.
Die extrem kriminelle Richterin Noack von der 54. Kammer am SG spaltete aber diese einfache Klage auf, mit der Folge, daß jeder Richter entscheidet, daß sein Beklagter nicht leistungsverpflichtet ist. Die anderen Leistungsträger ziehen diese Richter nicht hinzu, obgleich die dazu verpflichtet sind:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Diese Reaktion ihrer Kollegen muß Frau Noack bekannt gewesen sein, sie hat also bewußt und vorsätzlich gegen § 1 SGB I, das Grundgesetz, Menschenrecht und Völkerrecht verstoßen.
Solch eine Richterin gehört in fachärztliche Betreuung, richtet sie doch viel Schaden bei ihren Mitmenschen an.
Zur Sache sei noch gesagt, daß diese Richterin auch das Grundgesetz nicht verstanden hat. Der Rechtsweg hat so lange offen zu sein, bis die Vorgaben aus Art. 20 III GG erfüllt sind. Unrecht darf niemals durch Richter zementiert werden. Was sie aber macht.
Auch hatte ich niemals einem Urteil durch das Gericht nach § 105 SGG zugestimmt. Da versucht die Richterin zu lügen und zu täuschen, denn ich hatte mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Leistungsträger beantragt.
Ich kenne die Eltern der Frau Noack nicht, hoffe aber, daß die über ihre Tochter sehr beschämt sind.
Wir wissen doch nicht erst aus den Milgram-Experimenten, wie bösartig Menschen sein können.
Herr Helbig ist Komplize (da er gegen solche Richter nicht vorgeht), oder sogar Anstifter. Auf jeden Fall gehört er auch belangt und aus dem Amt entlassen.
Es wäre beschämend, wenn wir in Deutschland keine besseren Leute hätten.
Viele Grüße
Horst Murken
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Dr. Michel, 95. Kammer
kasparhauser, 19:44h
SG Berlin
S 95 SO 1579/20 ER
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
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ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DR MICHEL UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verstehe nicht, wieso der Richter Dr. Michel zu der irrigen Annahme kommt, sein Beschluss vom 4.12.2020 habe das Verfahren beendet.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, ein NULLUM und entfaltet keine Rechtskraft.
Es fehlen tragende Elemente, wie eine natürliche Person, die die Beklagte vertritt, § 313 Nr. 1 ZPO.
Die Unterschrift des Richters unter sein Urteil, § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, da sonst die Gefahr besteht, daß die Akten später manipuliert werden.
Hierzu schon BGH, XII ZB 132/09
Und OLG Bamberg 3 Ssow/602/18 vom 30.4.2018.
Auch ist nicht erkennbar, was beglaubigt wurde. Dies ist aber ebenfalls eine zwingende Voraussetzung, um Rechtskraft zu erlangen.
Sofern Herr Dr. Michel vorbringt, mein FAX sei an das LSG gegangen, mag er Recht haben. Ich hatte immer wieder Probleme mit dem FAX beim SG und gelegentlich mir geholfen, es über das LSG dem SG zustellen zu lassen.
Anhand des Aktenzeichens hatte man natürlich beim LSG klar erkannt, daß es an das SG gerichtet war. Was Herr Dr. Michel dazu fabuliert, ist unsinnig.
Allemal hätte er aber meine Argumente aufnehmen und verarbeiten müssen. So verstößt er gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht.
Ich rüge überdies, daß meine Beschwerden vom 9.12.2020 nicht bearbeitet wurden. Dies hätte Herr Helbig unbedingt erledigen müssen, aber er verschleppt lieber Gesetz und Recht. Daher ist er zu rügen und abzuwählen.
Da mir nach dem zitierten Völkerrecht unbedingt in 2008 geholfen werden müssen, mache ich Schmerzensgeld wegen unterbliebener Hilfe von 3.000 Euro ab dem 20.2.2008 geltend, BGH III ZR71/17 vom 7.9.2017 und beantrage eine Zahlung hierauf von zumindest 400.000 Euro.
Recht ist ein hohes Gut und einzuhalten, auch, wenn es teuer wird.
Viele Grüße
Horst Murken
S 95 SO 1579/20 ER
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DR MICHEL UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verstehe nicht, wieso der Richter Dr. Michel zu der irrigen Annahme kommt, sein Beschluss vom 4.12.2020 habe das Verfahren beendet.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, ein NULLUM und entfaltet keine Rechtskraft.
Es fehlen tragende Elemente, wie eine natürliche Person, die die Beklagte vertritt, § 313 Nr. 1 ZPO.
Die Unterschrift des Richters unter sein Urteil, § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, da sonst die Gefahr besteht, daß die Akten später manipuliert werden.
Hierzu schon BGH, XII ZB 132/09
Und OLG Bamberg 3 Ssow/602/18 vom 30.4.2018.
Auch ist nicht erkennbar, was beglaubigt wurde. Dies ist aber ebenfalls eine zwingende Voraussetzung, um Rechtskraft zu erlangen.
Sofern Herr Dr. Michel vorbringt, mein FAX sei an das LSG gegangen, mag er Recht haben. Ich hatte immer wieder Probleme mit dem FAX beim SG und gelegentlich mir geholfen, es über das LSG dem SG zustellen zu lassen.
Anhand des Aktenzeichens hatte man natürlich beim LSG klar erkannt, daß es an das SG gerichtet war. Was Herr Dr. Michel dazu fabuliert, ist unsinnig.
Allemal hätte er aber meine Argumente aufnehmen und verarbeiten müssen. So verstößt er gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht.
Ich rüge überdies, daß meine Beschwerden vom 9.12.2020 nicht bearbeitet wurden. Dies hätte Herr Helbig unbedingt erledigen müssen, aber er verschleppt lieber Gesetz und Recht. Daher ist er zu rügen und abzuwählen.
Da mir nach dem zitierten Völkerrecht unbedingt in 2008 geholfen werden müssen, mache ich Schmerzensgeld wegen unterbliebener Hilfe von 3.000 Euro ab dem 20.2.2008 geltend, BGH III ZR71/17 vom 7.9.2017 und beantrage eine Zahlung hierauf von zumindest 400.000 Euro.
Recht ist ein hohes Gut und einzuhalten, auch, wenn es teuer wird.
Viele Grüße
Horst Murken
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Marx, 30. Kammer
kasparhauser, 18:40h
SG Berlin
S 30 R 1240/21 ER
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
Sehr geehrter Herr Marx,
ich habe Ihren Beschluss vom 30.8.2021 gefunden.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß dieser nichtig ist, ein NULLUM, und daher aufzuheben ist, da er keine Rechtskraft entfaltet oder entfalten darf.
So ist
- Keine natürliche Peron genannt, die die Beklagte vertritt
- Der Beschluss nicht von Ihnen unterschrieben, da Sie dafür keine Verantwortung übernehmen wollen
- Nicht klar, was beglaubigt wurde.
- Sie bewußt Unrecht zementieren und damit gegen Art. 17 GG, Art. 19 IV GG, Art. 20 III GG sowie Menschen- und Völkerrecht verstoßen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Es ist offensichtlich, daß Sie kein gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes und der genannten internationalen Abkommen sind.
Machen Sie sich klar, daß mir in über vierzehn Jahren nicht geholfen wurde und fragen sich, wie Sie darüber denken würden, wenn es Sie oder Ihre Angehörigen betreffen würde.
Aber offensichtlich machen Sie sich lieber lustig, daß sich selbst Krüppel wehren.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
S 30 R 1240/21 ER
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
Sehr geehrter Herr Marx,
ich habe Ihren Beschluss vom 30.8.2021 gefunden.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß dieser nichtig ist, ein NULLUM, und daher aufzuheben ist, da er keine Rechtskraft entfaltet oder entfalten darf.
So ist
- Keine natürliche Peron genannt, die die Beklagte vertritt
- Der Beschluss nicht von Ihnen unterschrieben, da Sie dafür keine Verantwortung übernehmen wollen
- Nicht klar, was beglaubigt wurde.
- Sie bewußt Unrecht zementieren und damit gegen Art. 17 GG, Art. 19 IV GG, Art. 20 III GG sowie Menschen- und Völkerrecht verstoßen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Es ist offensichtlich, daß Sie kein gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes und der genannten internationalen Abkommen sind.
Machen Sie sich klar, daß mir in über vierzehn Jahren nicht geholfen wurde und fragen sich, wie Sie darüber denken würden, wenn es Sie oder Ihre Angehörigen betreffen würde.
Aber offensichtlich machen Sie sich lieber lustig, daß sich selbst Krüppel wehren.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
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Dienstag, 5. April 2022
Baum und Helbig
kasparhauser, 18:14h
SG Berlin
S 153 SF 103/22 AB
Per Telefax
Berlin,5. April 2022
E I L T
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SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTER BAUM UND DESSEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN SOWIE GEGEN DEN PRÄSIDENTEN HERRN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Herrn Baum eine unglaubliche kriminelle Energie vor.
Obgleich gegen ihn alleine durch mich viele offene Befangenheitsanträge laufen, hat er die Frechheit weiter Beschlüsse zu fassen. Und dem Gerichtspräsidenten werfe ich vor, die zu dulden, was ihn aus meiner Sicht zum Komplizen macht.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum nicht mein gesetzlicher Richter ist und dies auch nie wieder sein kann.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum das Recht beugt, in dem er einen Beschluß eines Richters, der kein gesetzlicher Richter ist, da er nicht unabhängig ist, für Bestandskräftig erklärt. Dies kann aber nicht von einem Richter erfolgen, der Partei ist und auf meine Argumente nicht eingeht. Daher ist festzustellen, daß es sich bei dem Beschluß um ein NULLUM handelt, welches nichtig ist und aufgehoben gehört.
Selbstverständlich darf sich solch ein Richter auch nicht erneut mit der Sache befassen, dies muß ein unabhängiger Richter machen.
Viele Grüße
Horst Murken
S 153 SF 103/22 AB
Per Telefax
Berlin,5. April 2022
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTER BAUM UND DESSEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN SOWIE GEGEN DEN PRÄSIDENTEN HERRN HELBIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe Herrn Baum eine unglaubliche kriminelle Energie vor.
Obgleich gegen ihn alleine durch mich viele offene Befangenheitsanträge laufen, hat er die Frechheit weiter Beschlüsse zu fassen. Und dem Gerichtspräsidenten werfe ich vor, die zu dulden, was ihn aus meiner Sicht zum Komplizen macht.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum nicht mein gesetzlicher Richter ist und dies auch nie wieder sein kann.
Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum das Recht beugt, in dem er einen Beschluß eines Richters, der kein gesetzlicher Richter ist, da er nicht unabhängig ist, für Bestandskräftig erklärt. Dies kann aber nicht von einem Richter erfolgen, der Partei ist und auf meine Argumente nicht eingeht. Daher ist festzustellen, daß es sich bei dem Beschluß um ein NULLUM handelt, welches nichtig ist und aufgehoben gehört.
Selbstverständlich darf sich solch ein Richter auch nicht erneut mit der Sache befassen, dies muß ein unabhängiger Richter machen.
Viele Grüße
Horst Murken
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Trittin-Rost
kasparhauser, 17:48h
SG Berlin
S 161 SB 931/21
Per Telefax
Berlin, 5. April 2022
E I L T
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BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
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SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN FRAU TRITTIN-ROST
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 30.3.2022 als NULLUM zu erklären und aufzuheben.
Diese Richterin ist nicht mein gesetzlicher Richter nach dem GG, denn es laufen viele Beschwerden gegen sie, da sie anscheinend Gesetz und Recht nicht kennt, z. B S 161 SB 1074/21 ER.
Auch verstößt sie nicht nur gegen § 1 SGB I, sondern auch gegen das Grundgesetz, denn sie versperrt mir den Rechtsweg mit erkennbar falschen Urteilen und verstößt damit gegen Art. 19 IV GG, daß den Rechtsweg offen hält, bis Gesetz und Recht eingehalten wurden.
Bereits am 20.2.2008 wurde ich von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht. Dieser war zur sofortigen Hilfe verpflichtet, wogegen aber sämtliche seiner Organe verstoßen haben: Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Damit verstößt diese Richterin bewußt gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht. Ferner betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Dafür muß sie zur Rechenschafft gezogen werden.
Wenn ihr an Gesetz und Recht gelegen wäre, hätte sie alle Leistungsträger hinzugezogen, so daß endlich den internationalen Vorgaben hätte entsprochen werden können:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Staat mir also zu helfen, wird allen Ernstes von mir verlangt, daß ich ?im Einzelfall? darlegen solle, was ich in den letzten mehr als vierzehn Jahren benötigt hätte. Das ist pure Bösartigkeit.
Der Gerichtsbescheid ist auch aus formalen Gründen nichtig. Es ist keine natürliche Person angegeben, welche die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Ich verweise auf Art. 47 GRCh.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 161 SB 931/21
Per Telefax
Berlin, 5. April 2022
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN FRAU TRITTIN-ROST
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 30.3.2022 als NULLUM zu erklären und aufzuheben.
Diese Richterin ist nicht mein gesetzlicher Richter nach dem GG, denn es laufen viele Beschwerden gegen sie, da sie anscheinend Gesetz und Recht nicht kennt, z. B S 161 SB 1074/21 ER.
Auch verstößt sie nicht nur gegen § 1 SGB I, sondern auch gegen das Grundgesetz, denn sie versperrt mir den Rechtsweg mit erkennbar falschen Urteilen und verstößt damit gegen Art. 19 IV GG, daß den Rechtsweg offen hält, bis Gesetz und Recht eingehalten wurden.
Bereits am 20.2.2008 wurde ich von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht. Dieser war zur sofortigen Hilfe verpflichtet, wogegen aber sämtliche seiner Organe verstoßen haben: Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Damit verstößt diese Richterin bewußt gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht. Ferner betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Dafür muß sie zur Rechenschafft gezogen werden.
Wenn ihr an Gesetz und Recht gelegen wäre, hätte sie alle Leistungsträger hinzugezogen, so daß endlich den internationalen Vorgaben hätte entsprochen werden können:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Staat mir also zu helfen, wird allen Ernstes von mir verlangt, daß ich ?im Einzelfall? darlegen solle, was ich in den letzten mehr als vierzehn Jahren benötigt hätte. Das ist pure Bösartigkeit.
Der Gerichtsbescheid ist auch aus formalen Gründen nichtig. Es ist keine natürliche Person angegeben, welche die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Ich verweise auf Art. 47 GRCh.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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