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Freitag, 10. Juni 2022
32. Kammer
kasparhauser, 09:21h
SG Berlin
S 32 R 674/22 ER
Per Telefax
Berlin, 10. Jun. 2022
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN AM SG BENTON
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Benton scheint nicht in der Lage zu sein, einfache Sachverhalte zu erfassen.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht. Dies ist ein Verstoß gegen Art. 2 GG und muß dazu zu führen, daß mir unverzüglich hätte geholfen werden müssen.
Dies ergibt sich u.a. aus Art. 25 GG iVm mit Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Im Eilverfahren haben Richter über die Auswirkungen nachzudenken und zu helfen, siehe Anlage zu 1 BvR 569/05.
Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist menschenverachtend, denn mein Antrag auf Hilfe nach dem OEG liegt seit 2010 bei den Sozialgerichten.
Da Frau Benton ihrer Pflicht aus dem eigenen Eid und § 1 SGB I nicht nachkommt, fordere ich von ihr 2.000 Euro pro Monat seit dem 20.2.2008, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Ich hoffe, beim LSG ist man in der Lage, Gesetz und Recht einzuhalten.
Viele Grüße
Horst Murken
S 32 R 674/22 ER
Per Telefax
Berlin, 10. Jun. 2022
E I L T
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ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN AM SG BENTON
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Benton scheint nicht in der Lage zu sein, einfache Sachverhalte zu erfassen.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht. Dies ist ein Verstoß gegen Art. 2 GG und muß dazu zu führen, daß mir unverzüglich hätte geholfen werden müssen.
Dies ergibt sich u.a. aus Art. 25 GG iVm mit Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Im Eilverfahren haben Richter über die Auswirkungen nachzudenken und zu helfen, siehe Anlage zu 1 BvR 569/05.
Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist menschenverachtend, denn mein Antrag auf Hilfe nach dem OEG liegt seit 2010 bei den Sozialgerichten.
Da Frau Benton ihrer Pflicht aus dem eigenen Eid und § 1 SGB I nicht nachkommt, fordere ich von ihr 2.000 Euro pro Monat seit dem 20.2.2008, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Ich hoffe, beim LSG ist man in der Lage, Gesetz und Recht einzuhalten.
Viele Grüße
Horst Murken
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Sonntag, 8. Mai 2022
50. Kammer
kasparhauser, 20:50h
SG Berlin
S 50 SO 626/14
Per Telefax
Berlin, 8. Mai 2022
E I L T
BERUFUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DORN UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe beiden gemeinsame Rechtsbeugung vor.
Herr Dorn hätte am 2.5.2022 nicht verhandeln dürfen, da gegen ihn noch schwere Vorwürfe im Raum sind, die nicht bearbeitet wurden. Und so ist es auch mit Herrn Helbig, der offenbar nicht in der Lage ist, das SG zu führen.
Auch die Beisitzer sind schuldig, da die diese Verhandlung ohne schriftliches Vorverfahren, § 139 ZPO und § 103 iVm § 106 SGG, zugelassen haben.
Auch die Beklagtenvertreter waren für eine Verhandlung nicht zugelassen, da sie offensichtlich keine Vollmacht für den konkreten Prozeß vorlegen konnten. 1 BvR 2620/11 vom 28.12.2012.
Auch war ich faktisch von der Verhandlung ausgeschlossen, da ich weder genesen oder geimpft bin und mich auch nicht untersuchen lasse.
Aufgrund meiner Atemwegserkrankung hätte ich auch keine Maske tragen können. Ein Attest hätte ich nicht bekommen, da niemand weiß, was ich habe. Selbst ein Spezialist für Atemwegserkrankungen, Herr Prof. Bergmann von der Charite, konnte in 2013 nichts positiv feststellen. Vermutlich hängt es mit der Schwarzschimmelbelastung zusammen, vgl. Gutachten LEXX-Med aus 2013.
Ich stelle den Beweisantrag, daß festgestellt wird, daß das Protokoll nichtig, ein NULLUM, ist, da nicht erkennbar ist, was verhandelt wurde und wer was gesagt hat, für das er dann haftbar gemacht werden kann.
Sollte Herr Dorn sich trotzdem anmaßen, ein Urteil/Beschluss zu erlassen, beantrage ich ein unterschriebenes Exemplar, gerne auch, wenn es lediglich eine Kopie ist.
Ich verweise auf den bisherigen Schriftwechsel und bitte um Stellungnahme und Überweisung.
Das als gesetzlicher Richter für den effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zuständige Fachgericht möge hier die überlange Verfahrensdauer feststellen und wegen § 17a GVG auch gleich die angemessene Entschädigung als Rechtsfolge feststellen und anweisen.
Viele Grüße
Horst Murken
S 50 SO 626/14
Per Telefax
Berlin, 8. Mai 2022
E I L T
BERUFUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DORN UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe beiden gemeinsame Rechtsbeugung vor.
Herr Dorn hätte am 2.5.2022 nicht verhandeln dürfen, da gegen ihn noch schwere Vorwürfe im Raum sind, die nicht bearbeitet wurden. Und so ist es auch mit Herrn Helbig, der offenbar nicht in der Lage ist, das SG zu führen.
Auch die Beisitzer sind schuldig, da die diese Verhandlung ohne schriftliches Vorverfahren, § 139 ZPO und § 103 iVm § 106 SGG, zugelassen haben.
Auch die Beklagtenvertreter waren für eine Verhandlung nicht zugelassen, da sie offensichtlich keine Vollmacht für den konkreten Prozeß vorlegen konnten. 1 BvR 2620/11 vom 28.12.2012.
Auch war ich faktisch von der Verhandlung ausgeschlossen, da ich weder genesen oder geimpft bin und mich auch nicht untersuchen lasse.
Aufgrund meiner Atemwegserkrankung hätte ich auch keine Maske tragen können. Ein Attest hätte ich nicht bekommen, da niemand weiß, was ich habe. Selbst ein Spezialist für Atemwegserkrankungen, Herr Prof. Bergmann von der Charite, konnte in 2013 nichts positiv feststellen. Vermutlich hängt es mit der Schwarzschimmelbelastung zusammen, vgl. Gutachten LEXX-Med aus 2013.
Ich stelle den Beweisantrag, daß festgestellt wird, daß das Protokoll nichtig, ein NULLUM, ist, da nicht erkennbar ist, was verhandelt wurde und wer was gesagt hat, für das er dann haftbar gemacht werden kann.
Sollte Herr Dorn sich trotzdem anmaßen, ein Urteil/Beschluss zu erlassen, beantrage ich ein unterschriebenes Exemplar, gerne auch, wenn es lediglich eine Kopie ist.
Ich verweise auf den bisherigen Schriftwechsel und bitte um Stellungnahme und Überweisung.
Das als gesetzlicher Richter für den effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zuständige Fachgericht möge hier die überlange Verfahrensdauer feststellen und wegen § 17a GVG auch gleich die angemessene Entschädigung als Rechtsfolge feststellen und anweisen.
Viele Grüße
Horst Murken
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Donnerstag, 5. Mai 2022
Es geht weiter
kasparhauser, 22:42h
SG Berlin
Per Telefax
Berlin, 5. Mai 2022
EILANTRAG
Klage
Gegen die Bundesagentur für Arbeit, das JC Neukölln, das Sozialamt Neukölln, die DRS, die BEK-Pflegekasse, LAGeSo Berlin
Es klagt Horst Murken, Dieselstraße 15, 12057 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich klage gegen die obigen Leistungsträger als Gesamtschuldner.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir hätte allemal noch in 2008 geholfen werden müssen.
Durch die über Jahre verweigerte Hilfe liegt ein Verstoß gegen Gesetzte vor, gegen die Menschlichkeit, gegen das Verbot der Weißen Folter und gegen Völkerrecht:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich klage also gegen die genannten wegen meines Persönlichen Budgets, welches mir bereits in 2008 zugestanden hat, von 8.000 Euro, 13x im Jahr ab dem 20.2.2008 und Schmerzensgeld von jedem Einzelnen der Beklagten von 3.000 Euro im Monat seit dem 20.2.2008 für jahrelange unterbliebene Hilfeleistung, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Richter, Mitarbeiter und Gerichtspräsidenten, die mir weiterhin jede Hilfe verweigern, haften hierfür ab dem 1.6.2022 mit insgesamt 12.000 Euro im Monat nach § 839 BGB und dem BBG.
Viele Grüße
Horst Murken
Per Telefax
Berlin, 5. Mai 2022
EILANTRAG
Klage
Gegen die Bundesagentur für Arbeit, das JC Neukölln, das Sozialamt Neukölln, die DRS, die BEK-Pflegekasse, LAGeSo Berlin
Es klagt Horst Murken, Dieselstraße 15, 12057 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich klage gegen die obigen Leistungsträger als Gesamtschuldner.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und mir hätte allemal noch in 2008 geholfen werden müssen.
Durch die über Jahre verweigerte Hilfe liegt ein Verstoß gegen Gesetzte vor, gegen die Menschlichkeit, gegen das Verbot der Weißen Folter und gegen Völkerrecht:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich klage also gegen die genannten wegen meines Persönlichen Budgets, welches mir bereits in 2008 zugestanden hat, von 8.000 Euro, 13x im Jahr ab dem 20.2.2008 und Schmerzensgeld von jedem Einzelnen der Beklagten von 3.000 Euro im Monat seit dem 20.2.2008 für jahrelange unterbliebene Hilfeleistung, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.
Richter, Mitarbeiter und Gerichtspräsidenten, die mir weiterhin jede Hilfe verweigern, haften hierfür ab dem 1.6.2022 mit insgesamt 12.000 Euro im Monat nach § 839 BGB und dem BBG.
Viele Grüße
Horst Murken
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