Samstag, 23. Juli 2022
116. KAMMER
SG Berlin
S 116 AS 453/22

Zu Händen dem Gerichtspräsidenten



Per Telefax


Berlin, 23. Jul. 2022


E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN WILLKOMM

ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß Frau Willkomm keine gesetzliche Richterin ist, da viel zu viel Beschwerden gegen sie vorliegen, die immer noch nicht bearbeitet wurden.

Auch fällt auf, daß Frau Willkomm die Gewaltenteilung aufhebt. Die Behörde braucht nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen. Den Rest machen dann für die Exekutive die Richter.

Auch ist Frau Willkomm intellektuell überfordert. Natürlich gibt es Rechtsgrundlagen für meine Forderung, allerdings müssen die nicht im SGB II stehen, denn nach Art. 25 GG gehen internationale Rechte vor:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Die Rechtsgrundlage ist also keinesfalls geklärt. Und wenn, zu meinem Gunsten

Schon Martin Luther hatte gesagt: Ein Jurist, der nur Jurist ist, ist ein arm Ding.

Es ist also fraglich, ob man solche Leute auf die eigene Bevölkerung loslassen sollte.

Viele Grüße



Horst Murken

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Freitag, 10. Juni 2022
32. Kammer
SG Berlin
S 32 R 674/22 ER



Per Telefax


Berlin, 10. Jun. 2022



E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTERIN AM SG BENTON

ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN


Sehr geehrte Damen und Herren,

Frau Benton scheint nicht in der Lage zu sein, einfache Sachverhalte zu erfassen.

Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht. Dies ist ein Verstoß gegen Art. 2 GG und muß dazu zu führen, daß mir unverzüglich hätte geholfen werden müssen.

Dies ergibt sich u.a. aus Art. 25 GG iVm mit Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000

Im Eilverfahren haben Richter über die Auswirkungen nachzudenken und zu helfen, siehe Anlage zu 1 BvR 569/05.

Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist menschenverachtend, denn mein Antrag auf Hilfe nach dem OEG liegt seit 2010 bei den Sozialgerichten.

Da Frau Benton ihrer Pflicht aus dem eigenen Eid und § 1 SGB I nicht nachkommt, fordere ich von ihr 2.000 Euro pro Monat seit dem 20.2.2008, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.

Ich hoffe, beim LSG ist man in der Lage, Gesetz und Recht einzuhalten.

Viele Grüße


Horst Murken

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Sonntag, 8. Mai 2022
50. Kammer
SG Berlin
S 50 SO 626/14



Per Telefax



Berlin, 8. Mai 2022



E I L T
BERUFUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DORN UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG

ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe beiden gemeinsame Rechtsbeugung vor.

Herr Dorn hätte am 2.5.2022 nicht verhandeln dürfen, da gegen ihn noch schwere Vorwürfe im Raum sind, die nicht bearbeitet wurden. Und so ist es auch mit Herrn Helbig, der offenbar nicht in der Lage ist, das SG zu führen.

Auch die Beisitzer sind schuldig, da die diese Verhandlung ohne schriftliches Vorverfahren, § 139 ZPO und § 103 iVm § 106 SGG, zugelassen haben.

Auch die Beklagtenvertreter waren für eine Verhandlung nicht zugelassen, da sie offensichtlich keine Vollmacht für den konkreten Prozeß vorlegen konnten. 1 BvR 2620/11 vom 28.12.2012.

Auch war ich faktisch von der Verhandlung ausgeschlossen, da ich weder genesen oder geimpft bin und mich auch nicht untersuchen lasse.

Aufgrund meiner Atemwegserkrankung hätte ich auch keine Maske tragen können. Ein Attest hätte ich nicht bekommen, da niemand weiß, was ich habe. Selbst ein Spezialist für Atemwegserkrankungen, Herr Prof. Bergmann von der Charite, konnte in 2013 nichts positiv feststellen. Vermutlich hängt es mit der Schwarzschimmelbelastung zusammen, vgl. Gutachten LEXX-Med aus 2013.

Ich stelle den Beweisantrag, daß festgestellt wird, daß das Protokoll nichtig, ein NULLUM, ist, da nicht erkennbar ist, was verhandelt wurde und wer was gesagt hat, für das er dann haftbar gemacht werden kann.

Sollte Herr Dorn sich trotzdem anmaßen, ein Urteil/Beschluss zu erlassen, beantrage ich ein unterschriebenes Exemplar, gerne auch, wenn es lediglich eine Kopie ist.

Ich verweise auf den bisherigen Schriftwechsel und bitte um Stellungnahme und Überweisung.

Das als gesetzlicher Richter für den effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zuständige Fachgericht möge hier die überlange Verfahrensdauer feststellen und wegen § 17a GVG auch gleich die angemessene Entschädigung als Rechtsfolge feststellen und anweisen.

Viele Grüße


Horst Murken

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