Freitag, 5. Februar 2021
Totale Rechtsverweigerung beim SG
kasparhauser, 17:41h
SG
S 148 AS 8064/20 WA
z. H. Herrn Helbig
Per Telefax
Berlin, 5. Februar 2021
E I L T
BERUFUNG
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DEN RICHTER LANGBEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir das Urteil vom 4. November 2015 zu senden.
Ich stelle fest, daß Herr Langbein weder § 124 SGG verstanden hat, noch das Grundgesetz, noch internationale Abkommen, die für die Bundesrepublik gelten.
Nach § 124 SGG ist die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, da ich diese verlangt habe. Ansonsten würde ich als Beteiligter eine Instanz verlieren, siehe Anlage, LSG Baden-Württemberg L 6 U 3907/10. Immerhin ist das Urteil von 2011 und hätte hier 2015 bekannt sein müssen und umgesetzt werden müssen.
Daß Herr Langbein nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, zeigt sich in der Beharrlichkeit, mit der er Rechtsverstöße von Behörden deckt und damit Verstöße gegen Art. 20 III GG legalisieren will. Damit verstößt er auch gegen Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Damit verstößt er auch gegen Art. 5 dieser Erklärung, da (Weiße) Folter verboten ist.
Und er verkennt offensichtlich immer noch, daß der Regelsatz gegen Art. 11, 12 und 15 ICESCR von Anfang an verstoßen hat. Dabei hat Deutschland hier schon 1973 unterschrieben.
Zur Herstellung der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren also unbedingt beim SG zu führen und schnellstmöglich zu eröffnen.
Zur Abmilderung der Weißen Folter beantrage ist, daß uns unverzüglich 100.000 Euro angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 148 AS 8064/20 WA
z. H. Herrn Helbig
Per Telefax
Berlin, 5. Februar 2021
E I L T
BERUFUNG
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DEN RICHTER LANGBEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir das Urteil vom 4. November 2015 zu senden.
Ich stelle fest, daß Herr Langbein weder § 124 SGG verstanden hat, noch das Grundgesetz, noch internationale Abkommen, die für die Bundesrepublik gelten.
Nach § 124 SGG ist die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, da ich diese verlangt habe. Ansonsten würde ich als Beteiligter eine Instanz verlieren, siehe Anlage, LSG Baden-Württemberg L 6 U 3907/10. Immerhin ist das Urteil von 2011 und hätte hier 2015 bekannt sein müssen und umgesetzt werden müssen.
Daß Herr Langbein nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, zeigt sich in der Beharrlichkeit, mit der er Rechtsverstöße von Behörden deckt und damit Verstöße gegen Art. 20 III GG legalisieren will. Damit verstößt er auch gegen Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Damit verstößt er auch gegen Art. 5 dieser Erklärung, da (Weiße) Folter verboten ist.
Und er verkennt offensichtlich immer noch, daß der Regelsatz gegen Art. 11, 12 und 15 ICESCR von Anfang an verstoßen hat. Dabei hat Deutschland hier schon 1973 unterschrieben.
Zur Herstellung der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren also unbedingt beim SG zu führen und schnellstmöglich zu eröffnen.
Zur Abmilderung der Weißen Folter beantrage ist, daß uns unverzüglich 100.000 Euro angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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