Dienstag, 13. Juli 2021
Nachteilsausgleiche im Eilverfahren
SG Berlin
z. H. Herrn Helbig


per Telefax

Berlin, 13. Jul. 2021


E I L T
Betr. Entschädigung bei überlanger Gerichtsdauer im Eilverfahren



Sehr geehrter Herr Helbig,

Sie hatten ja schon durch Schweigen anerkannt, daß man als Richter im Eilverfahren einen ganzen Monat Zeit hat, da man ja nicht über Tatsachen entscheiden muß, sondern lediglich die Folgen von Tun und Unterlassen abwägen muß.

Ich halte diese Frist für im Sinne des § 198 GVG für angemessen im Sinne des Gesetzes: 1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Dazu sind Ihre Richter nicht bereit. Diese verschleppen die Eilverfahren oder wägen die Folgen nicht ab, sondern versagen einfaches Recht.

In Hauptsacheverfahren gibt es einen Konsens, daß 12 Monate pro Instanz im Regelfall ausreichen. Danach muß dann monatlich ein Nachteilsausgleich geleistet werden, an die Bürger, die solche Nachteile hatten. Diese können durchaus zu Strom- und Gasabschaltungen führen, oder gar zum Wohnungsverlust. In diesen Fällen sind 100 Euro pro Monat eindeutig zu wenig.

Bei Eilverfahren bin ich der Meinung, wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, müssen nach einem Monat je Instanz pro Tag und Person 100 Euro als Nachteilsausgleich geleistet werden. Nur so wird der Sinn des Gesetzes erfüllt. Und wenn sich dann im Hauptsacheverfahren herausstellt, daß die Gerichte im Eilverfahren Unrecht begangen haben, müssen diese 100 Euro pro Tag und Person auch auf das Hauptsacheverfahren angewandt werden.

Es sollen ja die Prozesse beschleunigt werden und die Gerichtsbarkeit verbessert.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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