Montag, 30. August 2021
Richter negieren Gesetze
kasparhauser, 21:50h
SG Berlin
S 116 ?AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Aug. 2021
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN FRAU WILLKOMM ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich es richtig in Erinnerung habe, habe ich mich schon gegen diese Richterin beschwert und vermutlich sind die Beschwerden immer noch nicht bearbeitet.
Frau Willkomm erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Richteramt:
§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Selbst § 1 SGB I hat sie nicht verstanden:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Aus Absatz 2 und den §§ 103 und 106 SGG ergibt sich, daß diese Richterin die fünf anderen Parteien aus meiner Klage hätte beiziehen müssen.
Auf mein Schreiben vom 22.7.2021 hat sie mir zwar eine Kopie meiner Klage gesandt, aber meine Frage nicht beantwortet. Auch habe ich keine Erklärung der Beklagten nach § 138 I ZPO bekommen. Eine Antwort hätte aber zu meinem Recht auf ein rechtliches Verfahren und ein faires Verfahren gehört. Es hätte also niemals ohne mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung unter Ladung aller Beteiligten eine Entscheidung geben dürfen.
Und die Entscheidungsgründe dieser Frau zeigen, daß sie die Gesetze nicht kennt oder nicht kennen will. Die Klage ist eindeutig zulässig und es bedarf keiner Bescheide. Ich hatte am 3.1.2020 bei allen Beklagten einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt. Dieser gilt als bewilligt, § 18 SGB IX. Damit gilt auch das Persönliche Budget als bewilligt.
Neben nationalem Recht verstößt diese Frau auch gegen internationale Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid nichtig ist, da keine natürliche Person genannt wird, die die Beklagte vertritt, von der Richterin nicht unterschrieben ist und auch nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Ich stelle den Beweisantrag, daß aus diesen Gründen das Verfahren beim SG bleiben muß und von einer anderen Kammer bearbeitet werden muß. Dazu gehört die schriftliche Vorbereitung des Verfahrens, § 139 ZPO und die Beiladung der Beteiligten.
Ich stelle einen Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Ich stelle einen Antrag auf eine Abschlagzahlung von zumindest 150.000 zur Milderung der seit Jahren gegen meine Familie betriebene Weiße Folter.
Anlagen zum Zustand der Justiz in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 116 ?AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Aug. 2021
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN FRAU WILLKOMM ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich es richtig in Erinnerung habe, habe ich mich schon gegen diese Richterin beschwert und vermutlich sind die Beschwerden immer noch nicht bearbeitet.
Frau Willkomm erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Richteramt:
§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Selbst § 1 SGB I hat sie nicht verstanden:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Aus Absatz 2 und den §§ 103 und 106 SGG ergibt sich, daß diese Richterin die fünf anderen Parteien aus meiner Klage hätte beiziehen müssen.
Auf mein Schreiben vom 22.7.2021 hat sie mir zwar eine Kopie meiner Klage gesandt, aber meine Frage nicht beantwortet. Auch habe ich keine Erklärung der Beklagten nach § 138 I ZPO bekommen. Eine Antwort hätte aber zu meinem Recht auf ein rechtliches Verfahren und ein faires Verfahren gehört. Es hätte also niemals ohne mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung unter Ladung aller Beteiligten eine Entscheidung geben dürfen.
Und die Entscheidungsgründe dieser Frau zeigen, daß sie die Gesetze nicht kennt oder nicht kennen will. Die Klage ist eindeutig zulässig und es bedarf keiner Bescheide. Ich hatte am 3.1.2020 bei allen Beklagten einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX beantragt. Dieser gilt als bewilligt, § 18 SGB IX. Damit gilt auch das Persönliche Budget als bewilligt.
Neben nationalem Recht verstößt diese Frau auch gegen internationale Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid nichtig ist, da keine natürliche Person genannt wird, die die Beklagte vertritt, von der Richterin nicht unterschrieben ist und auch nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Ich stelle den Beweisantrag, daß aus diesen Gründen das Verfahren beim SG bleiben muß und von einer anderen Kammer bearbeitet werden muß. Dazu gehört die schriftliche Vorbereitung des Verfahrens, § 139 ZPO und die Beiladung der Beteiligten.
Ich stelle einen Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Ich stelle einen Antrag auf eine Abschlagzahlung von zumindest 150.000 zur Milderung der seit Jahren gegen meine Familie betriebene Weiße Folter.
Anlagen zum Zustand der Justiz in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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