Donnerstag, 30. Dezember 2021
Richter stellen sogar Fallen
kasparhauser, 11:29h
SG Berlin
S 50 SO 826/14
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH RICHTER DORN
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach über sieben Jahren erhielt ich von dem Richter Dorn endlich eine Ladung zu einem Termin am 17.1.2022. In Schadabsicht verweist er mich aber nur darauf, daß ich dort eine Mund-Nasen-Maske tragen müsse.
Allerdings habe ich erfahren, daß es bei dem Sozialgericht eine 3-G Vorschrift gibt, auf die mich dieser Richter aber nicht hingewiesen hat.
Dies hätte zu Folge gehabt, daß ich nicht eingelassen worden wäre, da ich nichts von den drei bin und zulassen werde. Damit wären bei mir und meinen Prozeßbegleitern hohe Kosten an Zeit und Geld entstanden, die Herr Dorn sicherlich nicht freiwillig übernommen hätte, denn sein Ziel war ja offensichtlich die Schädigung von uns.
Daher ist der Termin abzusagen, er hätte aber schon Jahre früher stattfinden können und müssen.
Daher beantrage ich eine Abschlagzahlung auf den Nachteilsausgleich von 6.000 Euro, da das Verfahren schon über sieben Jahre als ist, obgleich es keine tatsächlichen Schwierigkeiten gibt. Das heißt aber nicht, daß § 105 SGG greift, denn Herr Dorn hat den Sachverhalt immer noch nicht vollständig ermittelt.
Ich verweise auf das LEXX-Med-Gutachen vom 24.9.2013 und der dort geforderten Maßnahmen zum Schutze unserer Gesundheit.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf III ZR 71/17 vom 7.9.2017 und fordere als Mindestbetrag für unsere geschädigte Gesundheit durch Schwarzschimmel und Dreck 100 Euro pro Person und Monat.
Auch hierauf fordere ich einen Vorschuß von zumindest 30.000 Euro, sofort zahlbar.
Herr Dorn hätte sich an Art. 19 IV GG halten müssen und uns umfassenden, effektiven und umfassenden Rechtsschutz gewähren müssen. Wollte er aber offenkundig nicht und muß ggf. nach dem Beamtenstatusgesetz persönlich haften. Dies gilt es ernsthaft zu prüfen, da nicht jedes Fehlverhalten von Beamten und Richtern dem Steuerzahler aufgebürdet werden darf.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, auch für die Zukunft zur Herstellung eines Rechtsstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 50 SO 826/14
Per Telefax
Berlin, 30. Dez. 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH RICHTER DORN
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach über sieben Jahren erhielt ich von dem Richter Dorn endlich eine Ladung zu einem Termin am 17.1.2022. In Schadabsicht verweist er mich aber nur darauf, daß ich dort eine Mund-Nasen-Maske tragen müsse.
Allerdings habe ich erfahren, daß es bei dem Sozialgericht eine 3-G Vorschrift gibt, auf die mich dieser Richter aber nicht hingewiesen hat.
Dies hätte zu Folge gehabt, daß ich nicht eingelassen worden wäre, da ich nichts von den drei bin und zulassen werde. Damit wären bei mir und meinen Prozeßbegleitern hohe Kosten an Zeit und Geld entstanden, die Herr Dorn sicherlich nicht freiwillig übernommen hätte, denn sein Ziel war ja offensichtlich die Schädigung von uns.
Daher ist der Termin abzusagen, er hätte aber schon Jahre früher stattfinden können und müssen.
Daher beantrage ich eine Abschlagzahlung auf den Nachteilsausgleich von 6.000 Euro, da das Verfahren schon über sieben Jahre als ist, obgleich es keine tatsächlichen Schwierigkeiten gibt. Das heißt aber nicht, daß § 105 SGG greift, denn Herr Dorn hat den Sachverhalt immer noch nicht vollständig ermittelt.
Ich verweise auf das LEXX-Med-Gutachen vom 24.9.2013 und der dort geforderten Maßnahmen zum Schutze unserer Gesundheit.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf III ZR 71/17 vom 7.9.2017 und fordere als Mindestbetrag für unsere geschädigte Gesundheit durch Schwarzschimmel und Dreck 100 Euro pro Person und Monat.
Auch hierauf fordere ich einen Vorschuß von zumindest 30.000 Euro, sofort zahlbar.
Herr Dorn hätte sich an Art. 19 IV GG halten müssen und uns umfassenden, effektiven und umfassenden Rechtsschutz gewähren müssen. Wollte er aber offenkundig nicht und muß ggf. nach dem Beamtenstatusgesetz persönlich haften. Dies gilt es ernsthaft zu prüfen, da nicht jedes Fehlverhalten von Beamten und Richtern dem Steuerzahler aufgebürdet werden darf.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, auch für die Zukunft zur Herstellung eines Rechtsstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
... comment