Donnerstag, 30. Dezember 2021
ZPO ohne Bedeutung?
kasparhauser, 13:16h
SG Berlin
S 156 SF 173/21 AB
S 116 AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dezember 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Richterin Bürks war nicht befugt, hier zu entscheiden, da sie selber befangen ist, mein Befangenheitsantrag vom 4.8.21 ist noch offen, also gilt sie nicht als gesetzliche Richterin.
Eine dienstliche Erklärung von Ihr habe ich auch nicht bekommen, so daß die Befangenheit als bestätigt gilt, §§ 42ff ZPO.
Gleiches gilt für Frau Willkomm, auch sie hatte ich für befangen erklärt und sie hat trotzdem entschieden. Damit war sie aber nicht mehr meine gesetzliche Richterin, da nicht unabhängig und befangen.
Die Befangenheit zeigt sich auch an der verweigerten dienstlichen Erklärung zu meinen Vorwürfen und den lapidaren und rechtswidrigen Verweis auf die Gerichtsakten.
Und Frau Bürks zeigt auch, daß sie im Rechtsstaat nicht angekommen ist. Natürlich muß ein Urteil eines befangenen Richters nichtig sein, ein NULLUM ohne Rechtswirkung. Es ist gegenstandslos und aufzuheben, siehe auch meine Anlagen aus vorherigen Schreiben.
Natürlich ist die Entscheidung anfechtbar, Art. 19 IV sichert den Rechtsweg, bis Art. 20 III GG erfüllt ist.
Da vom SG ganz massiv der Rechtsstaat verletzt wird, bleibt die Frage, welche Staatsform wird hier angestrebt? Die internationalen Abkommen sind klar, werden aber vom SG nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 156 SF 173/21 AB
S 116 AS 4426/21
Per Telefax
Berlin, 30. Dezember 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN BÜRKS
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Richterin Bürks war nicht befugt, hier zu entscheiden, da sie selber befangen ist, mein Befangenheitsantrag vom 4.8.21 ist noch offen, also gilt sie nicht als gesetzliche Richterin.
Eine dienstliche Erklärung von Ihr habe ich auch nicht bekommen, so daß die Befangenheit als bestätigt gilt, §§ 42ff ZPO.
Gleiches gilt für Frau Willkomm, auch sie hatte ich für befangen erklärt und sie hat trotzdem entschieden. Damit war sie aber nicht mehr meine gesetzliche Richterin, da nicht unabhängig und befangen.
Die Befangenheit zeigt sich auch an der verweigerten dienstlichen Erklärung zu meinen Vorwürfen und den lapidaren und rechtswidrigen Verweis auf die Gerichtsakten.
Und Frau Bürks zeigt auch, daß sie im Rechtsstaat nicht angekommen ist. Natürlich muß ein Urteil eines befangenen Richters nichtig sein, ein NULLUM ohne Rechtswirkung. Es ist gegenstandslos und aufzuheben, siehe auch meine Anlagen aus vorherigen Schreiben.
Natürlich ist die Entscheidung anfechtbar, Art. 19 IV sichert den Rechtsweg, bis Art. 20 III GG erfüllt ist.
Da vom SG ganz massiv der Rechtsstaat verletzt wird, bleibt die Frage, welche Staatsform wird hier angestrebt? Die internationalen Abkommen sind klar, werden aber vom SG nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
... comment