Freitag, 12. August 2022
DRV lügt und betrügt
SG Berlin
S 15 R 1170/22 ER
S 15 R 1171/22





Per Telefax


Berlin, 12. Aug. 2022


E I L T

Antrag, gegen Frau Lasota strafrechtlich vorzugehen und das Verfahren insofern an die Staatsanwaltschaft abzusondern

Antrag auf ein Schmerzensgeld gegen Frau Lasota für jahrelange unterlassene Hilfe und Rechtsverweigerung in Höhe von 4.000 Euro ab dem 20.2.2008




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekomme weniger als 80 Euro Altersrente. Dies ist Frau Lasota seit vielen Jahren bekannt und trotzdem beruft sie sich in der Absicht der Rechtsbeugung auf § 12 SGB VI.

Dies ist evidente Rechtsbeugung.

Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht durch einen widerrechtlichen Polizeieinsatz. Mir stand also schon in 2008 die Hilfe des Staates zu:
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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des Haushalts des unmittelbaren Opfers oder eine Person sein, die bei dem Versuch, dem Opfer Hilfe
zu leisten oder weitere Verletzungen zu verhindern, einen physischen, psychischen oder wirtschaft-
lichen Schaden erlitten hat.
9. Die Rechtsstellung einer Person als "Opfer" soll nicht von einer zwischen dem Opfer und dem
Täter möglicherweise bestehenden oder früher bestandenen Beziehung abhängig sein noch davon, ob
der Täter ermittelt, festgenommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde.
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerk-
samkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwal-
tungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humani-
tären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen


Auch ist die DRV nicht alleine zuständig, aber sie muß mit anderen zusammenarbeiten, um bestehende Gesetze umzusetzen:

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Ein einfaches Weiterleiten eines Antrages ist nicht ausreichend. Es ist Teamarbeit gefordert.

Ein Persönliches Budget ist ein ganz anderer Anspruch, als Hilfe nach dem OEG. Auch hier vermischt Frau Lasota zwei Ansprüche mit dem Ziel der Rechtsbeugung.

Das Persönliche Budget soll die Teilhabe am Leben ermöglichen, was mir seit dem 20.2.2008 durch kriminelle Politiker, Beamte und Richter verwehrt wird.

Daher beantrage ich jetzt eine sofortige Abschlagzahlung von zumindest 800.000 Euro.

Viele Grüße



Horst Murken

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