Dienstag, 5. April 2022
Baum und Helbig
SG Berlin
S 153 SF 103/22 AB

Per Telefax



Berlin,5. April 2022




E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN RICHTER BAUM UND DESSEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN SOWIE GEGEN DEN PRÄSIDENTEN HERRN HELBIG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe Herrn Baum eine unglaubliche kriminelle Energie vor.

Obgleich gegen ihn alleine durch mich viele offene Befangenheitsanträge laufen, hat er die Frechheit weiter Beschlüsse zu fassen. Und dem Gerichtspräsidenten werfe ich vor, die zu dulden, was ihn aus meiner Sicht zum Komplizen macht.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum nicht mein gesetzlicher Richter ist und dies auch nie wieder sein kann.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß Herr Baum das Recht beugt, in dem er einen Beschluß eines Richters, der kein gesetzlicher Richter ist, da er nicht unabhängig ist, für Bestandskräftig erklärt. Dies kann aber nicht von einem Richter erfolgen, der Partei ist und auf meine Argumente nicht eingeht. Daher ist festzustellen, daß es sich bei dem Beschluß um ein NULLUM handelt, welches nichtig ist und aufgehoben gehört.

Selbstverständlich darf sich solch ein Richter auch nicht erneut mit der Sache befassen, dies muß ein unabhängiger Richter machen.

Viele Grüße



Horst Murken

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Trittin-Rost
SG Berlin
S 161 SB 931/21





Per Telefax



Berlin, 5. April 2022



E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN FRAU TRITTIN-ROST



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 30.3.2022 als NULLUM zu erklären und aufzuheben.

Diese Richterin ist nicht mein gesetzlicher Richter nach dem GG, denn es laufen viele Beschwerden gegen sie, da sie anscheinend Gesetz und Recht nicht kennt, z. B S 161 SB 1074/21 ER.

Auch verstößt sie nicht nur gegen § 1 SGB I, sondern auch gegen das Grundgesetz, denn sie versperrt mir den Rechtsweg mit erkennbar falschen Urteilen und verstößt damit gegen Art. 19 IV GG, daß den Rechtsweg offen hält, bis Gesetz und Recht eingehalten wurden.

Bereits am 20.2.2008 wurde ich von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht. Dieser war zur sofortigen Hilfe verpflichtet, wogegen aber sämtliche seiner Organe verstoßen haben: Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000

Damit verstößt diese Richterin bewußt gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht. Ferner betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.

Dafür muß sie zur Rechenschafft gezogen werden.

Wenn ihr an Gesetz und Recht gelegen wäre, hätte sie alle Leistungsträger hinzugezogen, so daß endlich den internationalen Vorgaben hätte entsprochen werden können:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Staat mir also zu helfen, wird allen Ernstes von mir verlangt, daß ich ?im Einzelfall? darlegen solle, was ich in den letzten mehr als vierzehn Jahren benötigt hätte. Das ist pure Bösartigkeit.

Der Gerichtsbescheid ist auch aus formalen Gründen nichtig. Es ist keine natürliche Person angegeben, welche die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.

Ich verweise auf Art. 47 GRCh.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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