Dienstag, 5. April 2022
Trittin-Rost
kasparhauser, 17:48h
SG Berlin
S 161 SB 931/21
Per Telefax
Berlin, 5. April 2022
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN FRAU TRITTIN-ROST
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 30.3.2022 als NULLUM zu erklären und aufzuheben.
Diese Richterin ist nicht mein gesetzlicher Richter nach dem GG, denn es laufen viele Beschwerden gegen sie, da sie anscheinend Gesetz und Recht nicht kennt, z. B S 161 SB 1074/21 ER.
Auch verstößt sie nicht nur gegen § 1 SGB I, sondern auch gegen das Grundgesetz, denn sie versperrt mir den Rechtsweg mit erkennbar falschen Urteilen und verstößt damit gegen Art. 19 IV GG, daß den Rechtsweg offen hält, bis Gesetz und Recht eingehalten wurden.
Bereits am 20.2.2008 wurde ich von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht. Dieser war zur sofortigen Hilfe verpflichtet, wogegen aber sämtliche seiner Organe verstoßen haben: Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Damit verstößt diese Richterin bewußt gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht. Ferner betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Dafür muß sie zur Rechenschafft gezogen werden.
Wenn ihr an Gesetz und Recht gelegen wäre, hätte sie alle Leistungsträger hinzugezogen, so daß endlich den internationalen Vorgaben hätte entsprochen werden können:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Staat mir also zu helfen, wird allen Ernstes von mir verlangt, daß ich ?im Einzelfall? darlegen solle, was ich in den letzten mehr als vierzehn Jahren benötigt hätte. Das ist pure Bösartigkeit.
Der Gerichtsbescheid ist auch aus formalen Gründen nichtig. Es ist keine natürliche Person angegeben, welche die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Ich verweise auf Art. 47 GRCh.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 161 SB 931/21
Per Telefax
Berlin, 5. April 2022
E I L T
BERUFUNG
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RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN FRAU TRITTIN-ROST
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 30.3.2022 als NULLUM zu erklären und aufzuheben.
Diese Richterin ist nicht mein gesetzlicher Richter nach dem GG, denn es laufen viele Beschwerden gegen sie, da sie anscheinend Gesetz und Recht nicht kennt, z. B S 161 SB 1074/21 ER.
Auch verstößt sie nicht nur gegen § 1 SGB I, sondern auch gegen das Grundgesetz, denn sie versperrt mir den Rechtsweg mit erkennbar falschen Urteilen und verstößt damit gegen Art. 19 IV GG, daß den Rechtsweg offen hält, bis Gesetz und Recht eingehalten wurden.
Bereits am 20.2.2008 wurde ich von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht. Dieser war zur sofortigen Hilfe verpflichtet, wogegen aber sämtliche seiner Organe verstoßen haben: Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Damit verstößt diese Richterin bewußt gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht. Ferner betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Dafür muß sie zur Rechenschafft gezogen werden.
Wenn ihr an Gesetz und Recht gelegen wäre, hätte sie alle Leistungsträger hinzugezogen, so daß endlich den internationalen Vorgaben hätte entsprochen werden können:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Staat mir also zu helfen, wird allen Ernstes von mir verlangt, daß ich ?im Einzelfall? darlegen solle, was ich in den letzten mehr als vierzehn Jahren benötigt hätte. Das ist pure Bösartigkeit.
Der Gerichtsbescheid ist auch aus formalen Gründen nichtig. Es ist keine natürliche Person angegeben, welche die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Ich verweise auf Art. 47 GRCh.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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