Donnerstag, 7. April 2022
Dr. Michel, 95. Kammer
SG Berlin
S 95 SO 1579/20 ER



Per Telefax



Berlin, 7. April 2022



E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DR MICHEL UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verstehe nicht, wieso der Richter Dr. Michel zu der irrigen Annahme kommt, sein Beschluss vom 4.12.2020 habe das Verfahren beendet.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, ein NULLUM und entfaltet keine Rechtskraft.

Es fehlen tragende Elemente, wie eine natürliche Person, die die Beklagte vertritt, § 313 Nr. 1 ZPO.

Die Unterschrift des Richters unter sein Urteil, § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, da sonst die Gefahr besteht, daß die Akten später manipuliert werden.
Hierzu schon BGH, XII ZB 132/09

Und OLG Bamberg 3 Ssow/602/18 vom 30.4.2018.

Auch ist nicht erkennbar, was beglaubigt wurde. Dies ist aber ebenfalls eine zwingende Voraussetzung, um Rechtskraft zu erlangen.

Sofern Herr Dr. Michel vorbringt, mein FAX sei an das LSG gegangen, mag er Recht haben. Ich hatte immer wieder Probleme mit dem FAX beim SG und gelegentlich mir geholfen, es über das LSG dem SG zustellen zu lassen.

Anhand des Aktenzeichens hatte man natürlich beim LSG klar erkannt, daß es an das SG gerichtet war. Was Herr Dr. Michel dazu fabuliert, ist unsinnig.

Allemal hätte er aber meine Argumente aufnehmen und verarbeiten müssen. So verstößt er gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht.

Ich rüge überdies, daß meine Beschwerden vom 9.12.2020 nicht bearbeitet wurden. Dies hätte Herr Helbig unbedingt erledigen müssen, aber er verschleppt lieber Gesetz und Recht. Daher ist er zu rügen und abzuwählen.

Da mir nach dem zitierten Völkerrecht unbedingt in 2008 geholfen werden müssen, mache ich Schmerzensgeld wegen unterbliebener Hilfe von 3.000 Euro ab dem 20.2.2008 geltend, BGH III ZR71/17 vom 7.9.2017 und beantrage eine Zahlung hierauf von zumindest 400.000 Euro.

Recht ist ein hohes Gut und einzuhalten, auch, wenn es teuer wird.

Viele Grüße



Horst Murken

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