Donnerstag, 7. April 2022
Solche "Richter" sind eine Zumutung
kasparhauser, 22:10h
SG Berlin
S 54 AL 422/21
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
BERUFUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN NOACK UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Verbreitung, damit endlich gegen Kriminelle in der deutschen Justiz vorgegangen wird.
Ich weiß, in Österreich und der Schweiz hat man ähnliche Probleme. Da sollten wir zusammenarbeiten, was zumindest teilweise geschieht.
Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht und mir wird weiterhin in über vierzehn Jahren jede Hilfe verweigert.
Dies verstößt eindeutig gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht, denn Opfern von Terror und Gewalt sowie staatlicher Willkür muß demnach sofort geholfen werden. Wozu sonst sind diese Abkommen gut?
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Am 3.1.2020 hatte ich bei sechs zur Hilfe verpflichtete Stellen deren Zusammenarbeit eingefordert, die sie aber verweigerten: DRV, Agentur für Arbeit, JC Neukölln, Sozialamt Neukölln, BEK/Pflegekasse und das LaGeSo Berlin.
Da diese nicht reagierten, gilt mein Antrag auf ein Persönliches Budget als bewilligt, § 18 SGB IX.
Ich klagte also vor dem SG gegen alle sechs, mit dem Ziel, daß diese zu einem gemeinsamen Termin geladen werden und geklärt wird, wer mir wie hilft.
Die extrem kriminelle Richterin Noack von der 54. Kammer am SG spaltete aber diese einfache Klage auf, mit der Folge, daß jeder Richter entscheidet, daß sein Beklagter nicht leistungsverpflichtet ist. Die anderen Leistungsträger ziehen diese Richter nicht hinzu, obgleich die dazu verpflichtet sind:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Diese Reaktion ihrer Kollegen muß Frau Noack bekannt gewesen sein, sie hat also bewußt und vorsätzlich gegen § 1 SGB I, das Grundgesetz, Menschenrecht und Völkerrecht verstoßen.
Solch eine Richterin gehört in fachärztliche Betreuung, richtet sie doch viel Schaden bei ihren Mitmenschen an.
Zur Sache sei noch gesagt, daß diese Richterin auch das Grundgesetz nicht verstanden hat. Der Rechtsweg hat so lange offen zu sein, bis die Vorgaben aus Art. 20 III GG erfüllt sind. Unrecht darf niemals durch Richter zementiert werden. Was sie aber macht.
Auch hatte ich niemals einem Urteil durch das Gericht nach § 105 SGG zugestimmt. Da versucht die Richterin zu lügen und zu täuschen, denn ich hatte mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Leistungsträger beantragt.
Ich kenne die Eltern der Frau Noack nicht, hoffe aber, daß die über ihre Tochter sehr beschämt sind.
Wir wissen doch nicht erst aus den Milgram-Experimenten, wie bösartig Menschen sein können.
Herr Helbig ist Komplize (da er gegen solche Richter nicht vorgeht), oder sogar Anstifter. Auf jeden Fall gehört er auch belangt und aus dem Amt entlassen.
Es wäre beschämend, wenn wir in Deutschland keine besseren Leute hätten.
Viele Grüße
Horst Murken
S 54 AL 422/21
Per Telefax
Berlin, 7. April 2022
E I L T
BERUFUNG
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RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN NOACK UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Verbreitung, damit endlich gegen Kriminelle in der deutschen Justiz vorgegangen wird.
Ich weiß, in Österreich und der Schweiz hat man ähnliche Probleme. Da sollten wir zusammenarbeiten, was zumindest teilweise geschieht.
Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsgewalt zum Krüppel gemacht und mir wird weiterhin in über vierzehn Jahren jede Hilfe verweigert.
Dies verstößt eindeutig gegen Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht, denn Opfern von Terror und Gewalt sowie staatlicher Willkür muß demnach sofort geholfen werden. Wozu sonst sind diese Abkommen gut?
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Am 3.1.2020 hatte ich bei sechs zur Hilfe verpflichtete Stellen deren Zusammenarbeit eingefordert, die sie aber verweigerten: DRV, Agentur für Arbeit, JC Neukölln, Sozialamt Neukölln, BEK/Pflegekasse und das LaGeSo Berlin.
Da diese nicht reagierten, gilt mein Antrag auf ein Persönliches Budget als bewilligt, § 18 SGB IX.
Ich klagte also vor dem SG gegen alle sechs, mit dem Ziel, daß diese zu einem gemeinsamen Termin geladen werden und geklärt wird, wer mir wie hilft.
Die extrem kriminelle Richterin Noack von der 54. Kammer am SG spaltete aber diese einfache Klage auf, mit der Folge, daß jeder Richter entscheidet, daß sein Beklagter nicht leistungsverpflichtet ist. Die anderen Leistungsträger ziehen diese Richter nicht hinzu, obgleich die dazu verpflichtet sind:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Diese Reaktion ihrer Kollegen muß Frau Noack bekannt gewesen sein, sie hat also bewußt und vorsätzlich gegen § 1 SGB I, das Grundgesetz, Menschenrecht und Völkerrecht verstoßen.
Solch eine Richterin gehört in fachärztliche Betreuung, richtet sie doch viel Schaden bei ihren Mitmenschen an.
Zur Sache sei noch gesagt, daß diese Richterin auch das Grundgesetz nicht verstanden hat. Der Rechtsweg hat so lange offen zu sein, bis die Vorgaben aus Art. 20 III GG erfüllt sind. Unrecht darf niemals durch Richter zementiert werden. Was sie aber macht.
Auch hatte ich niemals einem Urteil durch das Gericht nach § 105 SGG zugestimmt. Da versucht die Richterin zu lügen und zu täuschen, denn ich hatte mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Leistungsträger beantragt.
Ich kenne die Eltern der Frau Noack nicht, hoffe aber, daß die über ihre Tochter sehr beschämt sind.
Wir wissen doch nicht erst aus den Milgram-Experimenten, wie bösartig Menschen sein können.
Herr Helbig ist Komplize (da er gegen solche Richter nicht vorgeht), oder sogar Anstifter. Auf jeden Fall gehört er auch belangt und aus dem Amt entlassen.
Es wäre beschämend, wenn wir in Deutschland keine besseren Leute hätten.
Viele Grüße
Horst Murken
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