Sonntag, 8. Mai 2022
50. Kammer
SG Berlin
S 50 SO 626/14



Per Telefax



Berlin, 8. Mai 2022



E I L T
BERUFUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DEN RICHTER DORN UND DEM GERICHTSPRÄSIDENTEN HELBIG

ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe beiden gemeinsame Rechtsbeugung vor.

Herr Dorn hätte am 2.5.2022 nicht verhandeln dürfen, da gegen ihn noch schwere Vorwürfe im Raum sind, die nicht bearbeitet wurden. Und so ist es auch mit Herrn Helbig, der offenbar nicht in der Lage ist, das SG zu führen.

Auch die Beisitzer sind schuldig, da die diese Verhandlung ohne schriftliches Vorverfahren, § 139 ZPO und § 103 iVm § 106 SGG, zugelassen haben.

Auch die Beklagtenvertreter waren für eine Verhandlung nicht zugelassen, da sie offensichtlich keine Vollmacht für den konkreten Prozeß vorlegen konnten. 1 BvR 2620/11 vom 28.12.2012.

Auch war ich faktisch von der Verhandlung ausgeschlossen, da ich weder genesen oder geimpft bin und mich auch nicht untersuchen lasse.

Aufgrund meiner Atemwegserkrankung hätte ich auch keine Maske tragen können. Ein Attest hätte ich nicht bekommen, da niemand weiß, was ich habe. Selbst ein Spezialist für Atemwegserkrankungen, Herr Prof. Bergmann von der Charite, konnte in 2013 nichts positiv feststellen. Vermutlich hängt es mit der Schwarzschimmelbelastung zusammen, vgl. Gutachten LEXX-Med aus 2013.

Ich stelle den Beweisantrag, daß festgestellt wird, daß das Protokoll nichtig, ein NULLUM, ist, da nicht erkennbar ist, was verhandelt wurde und wer was gesagt hat, für das er dann haftbar gemacht werden kann.

Sollte Herr Dorn sich trotzdem anmaßen, ein Urteil/Beschluss zu erlassen, beantrage ich ein unterschriebenes Exemplar, gerne auch, wenn es lediglich eine Kopie ist.

Ich verweise auf den bisherigen Schriftwechsel und bitte um Stellungnahme und Überweisung.

Das als gesetzlicher Richter für den effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz zuständige Fachgericht möge hier die überlange Verfahrensdauer feststellen und wegen § 17a GVG auch gleich die angemessene Entschädigung als Rechtsfolge feststellen und anweisen.

Viele Grüße


Horst Murken

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